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Wie viel Pro­mil­le darf der Bei­fah­rer in der Pro­be­zeit haben?

In Deutsch­land gilt für Fahr­an­fän­ger in der Pro­be­zeit eine 0,0 Pro­mil­le­gren­ze. Das heißt, sie dür­fen kei­nen Alko­hol im Blut haben, wenn sie ein Fahr­zeug füh­ren. Die Fra­ge ist nun, ob die­se Rege­lung auch für Bei­fah­rer in der Pro­be­zeit gilt.

Grund­sätz­lich darf ein Bei­fah­rer, der sich in der Pro­be­zeit befin­det, Alko­hol kon­su­mie­ren, da er nicht das Fahr­zeug führt. Es gibt jedoch Aus­nah­men: Wenn der Bei­fah­rer bei­spiels­wei­se eine Begleit­per­son im Rah­men des „Beglei­te­ten Fah­rens ab 17“ ist, müs­sen die­sel­ben Alko­hol- und Dro­gen­grenz­wer­te ein­ge­hal­ten wer­den wie der Fah­rer, also 0,0 Promille.

Dar­über hin­aus gibt es Situa­tio­nen, in denen der Bei­fah­rer für das Fahr­zeug ver­ant­wort­lich sein kann, zum Bei­spiel wenn er weiß, dass der Fah­rer betrun­ken ist und ihn den­noch fah­ren lässt. In sol­chen Fäl­len kann der Bei­fah­rer straf­recht­lich belangt wer­den, was zu Geld­stra­fen, Punk­ten in Flens­burg oder sogar zu einer Ver­län­ge­rung der Pro­be­zeit füh­ren kann.

Es ist auch immer eine gute Idee, sich als Bei­fah­rer ver­ant­wor­tungs­be­wusst zu ver­hal­ten, ins­be­son­de­re wenn man sich in der Pro­be­zeit befin­det. Wenn Sie Alko­hol getrun­ken haben und es die Mög­lich­keit gibt, dass Sie fah­ren müs­sen (zum Bei­spiel, wenn der eigent­li­che Fah­rer nicht mehr fah­ren kann), dann soll­ten Sie lie­ber auf Alko­hol verzichten.

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