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Wo bekom­me ich eine KFZ-Ver­si­che­rung trotz Schufa-Eintrag?

Aktualisiert: 26. August 2026  ·  Veröffentlicht: 19. Juni 2023

Bei prak­tisch jedem Ver­si­che­rer – denn für die Kfz-Haft­pflicht gilt ein Kon­tra­hie­rungs­zwang. Nach § 5 des Pflicht­ver­si­che­rungs­ge­set­zes muss ein Ver­si­che­rer, der das Kfz-Haft­pflicht­ge­schäft betreibt, Ihren Antrag anneh­men. Ableh­nen darf er nur in eng umgrenz­ten Aus­nah­me­fäl­len. Ein Schufa-Ein­trag allein gehört nicht dazu. Anders liegt es bei den frei­wil­li­gen Kas­ko­tei­len: Dort besteht kein Annah­me­zwang, und dort wirkt sich die Boni­tät tat­säch­lich aus.

Das Wich­tigs­te in Kürze

  • Für die Kfz-Haft­pflicht gilt ein Kon­tra­hie­rungs­zwang nach § 5 PflVG.
  • Ein Schufa-Ein­trag allein ist kein zuläs­si­ger Ablehnungsgrund.
  • Für Teil- und Voll­kas­ko gilt der Zwang nicht – dort kann abge­lehnt werden.
  • Wird abge­lehnt, muss der Ver­si­che­rer das begrün­den; Sie kön­nen die Annah­me verlangen.
  • Jah­res­zah­lung im Vor­aus besei­tigt das Aus­fall­ri­si­ko und damit meist den Streitpunkt.

War­um muss ein Ver­si­che­rer Sie annehmen?

Weil die Kfz-Haft­pflicht eine Pflicht­ver­si­che­rung ist. Der Gesetz­ge­ber ver­langt von jedem Fahr­zeug­hal­ter die­sen Schutz – und hat des­halb die Gegen­sei­te eben­falls ver­pflich­tet. Ein Ver­si­che­rer, der die Kfz-Haft­pflicht anbie­tet, kann sich sei­ne Kun­den nicht frei aussuchen.

Die Aus­nah­men sind im Gesetz abschlie­ßend gere­gelt und knüp­fen an das kon­kre­te Ver­hält­nis zu die­sem Ver­si­che­rer an – etwa wenn ein frü­he­rer Ver­trag bei ihm wegen Zah­lungs­ver­zugs gekün­digt wur­de oder Sie beim Antrag fal­sche Anga­ben gemacht haben. Ein nega­ti­ver Schufa-Ein­trag ohne sol­chen Bezug recht­fer­tigt kei­ne Ablehnung.

Das ist der prak­tisch wich­tigs­te Punkt für Ihre Aus­gangs­la­ge: Sie suchen kei­nen Ver­si­che­rer, der Sie aus­nahms­wei­se nimmt – Sie haben einen Anspruch. Was Sie suchen, ist der Anbie­ter mit den bes­ten Kon­di­tio­nen unter Ihren Bedingungen.

Wo wirkt sich die Boni­tät dann wirk­lich aus?

Bereich Annah­me­zwang Wir­kung eines Schufa-Eintrags
Kfz-Haft­pflicht ja, § 5 PflVG kei­ne Ableh­nung; ggf. Vor­aus­zah­lung verlangt
Teil­kas­ko nein Ableh­nung möglich
Voll­kas­ko nein Ableh­nung möglich
Raten­zah­lung nein häu­fig ausgeschlossen
Schutz­brief und Zusatzbausteine nein Ableh­nung möglich

Dar­aus folgt eine kla­re Rei­hen­fol­ge für den Antrag: Bean­tra­gen Sie zunächst die rei­ne Haft­pflicht – dort kön­nen Sie nicht abge­wie­sen wer­den. Kas­ko­bau­stei­ne las­sen sich spä­ter ergän­zen, wenn sich die Boni­tät gebes­sert hat. Wer alles auf ein­mal bean­tragt, ris­kiert, dass der gesam­te Antrag am frei­wil­li­gen Teil scheitert.

Was tun, wenn ein Ver­si­che­rer trotz­dem ablehnt?

Las­sen Sie sich die Ableh­nung schrift­lich mit Begrün­dung geben. Nennt der Ver­si­che­rer kei­nen der gesetz­li­chen Aus­nah­me­grün­de, kön­nen Sie unter Hin­weis auf den Kon­tra­hie­rungs­zwang die Annah­me ver­lan­gen. In vie­len Fäl­len erle­digt sich der Vor­gang bereits an die­ser Stelle.

Bleibt es bei der Ableh­nung, ste­hen Ihnen zwei kos­ten­freie Wege offen: der Ver­si­che­rungs­om­buds­mann als außer­ge­richt­li­che Schlich­tungs­stel­le und die Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht als Auf­sichts­be­hör­de. Bei­de Ver­fah­ren kos­ten Sie nichts. Par­al­lel dazu soll­ten Sie schlicht bei einem ande­ren Anbie­ter bean­tra­gen – das ist meist der schnel­le­re Weg zum Kennzeichen.

Was pas­siert, wenn Sie den Bei­trag nicht zahlen?

Hier liegt das eigent­li­che Risi­ko – und es ist deut­lich grö­ßer als eine Ableh­nung. Bleibt ein Bei­trag zur Kfz-Haft­pflicht offen, mahnt der Ver­si­che­rer und setzt eine Frist. Zah­len Sie danach nicht, kann er den Ver­trag kün­di­gen und ist ver­pflich­tet, dies der Zulas­sungs­stel­le zu mel­den.

Die Behör­de setzt das Fahr­zeug dar­auf­hin von Amts wegen außer Betrieb; die Kenn­zei­chen wer­den ent­stem­pelt. Sie ste­hen dann ohne Fahr­zeug und mit offe­ner For­de­rung da – und für die nächs­te Zulas­sung brau­chen Sie eine neue Ver­si­che­rungs­be­stä­ti­gung, die der­sel­be Ver­si­che­rer nun berech­tigt ver­wei­gern darf.

Wenn abseh­bar ist, dass eine Rate nicht gedeckt sein wird, mel­den Sie sich des­halb vor der Fäl­lig­keit beim Ver­si­che­rer. Eine Umstel­lung der Zahl­wei­se, eine Stun­dung oder eine Anpas­sung der Deckung sind im Vor­feld fast immer mög­lich – nach der Kün­di­gung nicht mehr.

Wie erhö­hen Sie Ihre Chan­cen im frei­wil­li­gen Bereich?

Der ent­schei­den­de Hebel ist die Zahl­wei­se. Wer den Jah­res­bei­trag im Vor­aus über­weist, nimmt dem Ver­si­che­rer jedes Aus­fall­ri­si­ko – damit ent­fällt der ein­zi­ge sach­li­che Grund, die Boni­tät über­haupt zu prü­fen. Zugleich spa­ren Sie den Raten­zu­schlag, den fast alle Gesell­schaf­ten auf monat­li­che Zah­lung erheben.

  • Jah­res­bei­trag im Vor­aus anbie­ten, statt auf Raten­zah­lung zu bestehen
  • Mit der rei­nen Haft­pflicht begin­nen, Kas­ko spä­ter ergänzen
  • Alle Anga­ben voll­stän­dig und rich­tig machen – fal­sche Anga­ben sind ein ech­ter Ablehnungsgrund
  • Eige­ne Schufa-Aus­kunft anfor­dern – ein­mal jähr­lich kos­ten­los; erle­dig­te For­de­run­gen wer­den nach Ablauf der Spei­cher­frist gelöscht
  • Alte Ein­trä­ge prü­fen las­sen – feh­ler­haf­te oder über­hol­te Ein­tra­gun­gen kön­nen Sie kor­ri­gie­ren lassen
  • Mak­ler ein­schal­ten, wenn meh­re­re Direkt­ab­schlüs­se scheitern

Tari­fe und Bei­trä­ge ver­glei­chen Sie in der Kfz-Ver­si­che­rung.

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