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Fach­lich geprüft mit Blick auf die Wohn­geld­for­mel nach § 19 WoGG, die Höchst­be­trä­ge der Mie­ten­stu­fen sowie Kli­ma- und Heiz­kos­ten­kom­po­nen­te in der Fas­sung 2025/2026.

Das Wich­tigs­te in Kürze

  • Wohn­geld ist ein Miet­zu­schuss nach der For­mel des § 19 WoGG – die Höchst­be­trä­ge rei­chen je nach Mie­ten­stu­fe von 361 € (1 Per­son, Stu­fe I) bis 1.302 € (5 Per­so­nen, Stu­fe VII).
  • Oben­drauf kom­men die Kli­ma­kom­po­nen­te (19,20–39,20 €) und die Heiz­kos­ten­kom­po­nen­te (110,40–225,40 €) – Stand 2025/2026 unverändert.
  • Vom Brut­to­ein­kom­men gehen pau­schal bis zu 30 % ab (je 10 % für Steu­ern, Ren­ten- und Kran­ken­ver­si­che­rung), dazu ggf. Freibeträge.
  • Kein Anspruch bei Bür­ger­geld-/Grund­si­che­rungs­be­zug, erheb­li­chem Ver­mö­gen (Richt­wert 60.000 € + 30.000 € je wei­te­re Per­son) oder unter 10 € Wohngeld.
  • Wohn­geld gibt es nur ab Antrags­mo­nat – nicht rück­wir­kend; Bei­spiel: Allein­ste­hen­de mit 1.200 € Ein­kom­men und 500 € Mie­te (Stu­fe IV) erhält rund 175 €/Monat.

Stand: Juli 2026 · Wer­te für das Kalen­der­jahr 2026

Wohn­geld erhal­ten Haus­hal­te mit klei­nem Ein­kom­men als Zuschuss zur Mie­te – nach der amt­li­chen For­mel des § 19 WoGG, deren Höchst­be­trä­ge von der Mie­ten­stu­fe Ihrer Gemein­de abhän­gen und die seit der Reform um Heiz­kos­ten- und Kli­ma­kom­po­nen­te ergänzt wird. Mit dem Rech­ner schät­zen Sie Ihren Anspruch in einer Minu­te – auf Basis der amt­li­chen Para­me­ter, die 2025 und 2026 unver­än­dert gelten.

Wohn­geld berechnen

Ver­ein­fach­te Schät­zung nach § 19 WoGG mit den amt­li­chen Para­me­tern der Fort­schrei­bung 2025 (gel­ten unver­än­dert 2026): Höchst­be­trä­ge nach Mie­ten­stu­fe plus Kli­ma­kom­po­nen­te, Heiz­kos­ten­kom­po­nen­te, Wohn­geld­for­mel je Haus­halts­grö­ße. Nicht berück­sich­tigt: Frei­be­trä­ge (z. B. für Schwer­be­hin­de­rung, Allein­er­zie­hen­de, Kin­der­ein­kom­men) und Ein­zel­fall­ab­zü­ge — das ech­te Wohn­geld kann daher höher aus­fal­len. Ver­bind­lich ist allein der Bescheid der Wohn­geld­be­hör­de. Die Mie­ten­stu­fe Ihrer Gemein­de nennt Ihnen die Wohn­geld­stel­le oder das BMWSB-Verzeichnis.

Wie wird das Wohn­geld berechnet?

Die Wohn­geld­stel­le rech­net nach der gesetz­li­chen For­mel 1,15 × (M − (a + b·M + c·Y) · Y): Dabei ist M die zu berück­sich­ti­gen­de Mie­te, Y das monat­li­che Gesamt­ein­kom­men, und a, b, c sind amt­li­che Para­me­ter je Haus­halts­grö­ße (Anla­ge 2 WoGG). Die Mie­te zählt nur bis zum Höchst­be­trag Ihrer Mie­ten­stu­fe plus Kli­ma­kom­po­nen­te; oben­drauf kommt für alle die Heiz­kos­ten­kom­po­nen­te. Vom Brut­to­ein­kom­men gehen pau­schal je 10 Pro­zent ab, wenn Steu­ern, Ren­ten- oder Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge gezahlt wer­den (maxi­mal 30 Prozent).

Wie hoch darf die Mie­te sein? Die Höchst­be­trä­ge 2026

Jede Gemein­de ist einer von sie­ben Mie­ten­stu­fen zuge­ord­net – von Stu­fe I (güns­ti­ge länd­li­che Regio­nen) bis Stu­fe VII (Mün­chen und ähn­lich teu­re Städ­te). Bis zu die­sen Beträ­gen wird Ihre Brut­to­kalt­mie­te berück­sich­tigt (Anla­ge 1 WoGG, Stand 2025/2026):

Haus­halt I II III IV V VI VII
1 Per­son 361 € 408 € 456 € 511 € 562 € 615 € 677 €
2 Per­so­nen 437 € 493 € 551 € 619 € 680 € 745 € 820 €
3 Per­so­nen 521 € 587 € 657 € 737 € 809 € 887 € 975 €
4 Per­so­nen 608 € 686 € 766 € 858 € 946 € 1.035 € 1.139 €
5 Per­so­nen 694 € 782 € 875 € 982 € 1.080 € 1.183 € 1.302 €
je wei­te­re Person +82 € +94 € +106 € +119 € +129 € +149 € +163 €

Dazu kom­men die Kli­ma­kom­po­nen­te (19,20 € bei einer Per­son bis 39,20 € bei fünf, je +4,80 € für wei­te­re) als Erhö­hung des Höchst­be­trags und die Heiz­kos­ten­kom­po­nen­te (110,40 € bis 225,40 €, je +27,60 €), die unab­hän­gig vom Höchst­be­trag ange­rech­net wird.

Wer hat Anspruch auf Wohn­geld – und wer nicht?

Anspruch haben Mie­ter (Miet­zu­schuss) und selbst­nut­zen­de Eigen­tü­mer (Las­ten­zu­schuss), deren Ein­kom­men die Wohn­kos­ten nicht aus­rei­chend deckt – seit der Wohn­geld-Plus-Reform rund dop­pelt so vie­le Haus­hal­te wie zuvor, dar­un­ter beson­ders vie­le Rent­ne­rin­nen und Rent­ner. Kein Wohn­geld erhält, wer Bür­ger­geld, Grund­si­che­rung im Alter oder BAföG mit Wohn­an­teil bezieht – dort sind die Wohn­kos­ten bereits ent­hal­ten. Auch erheb­li­ches Ver­mö­gen schließt den Anspruch aus (Richt­wert: 60.000 Euro für das ers­te, 30.000 Euro je wei­te­res Haus­halts­mit­glied). Ergibt die Berech­nung weni­ger als 10 Euro monat­lich, wird nicht bewilligt.

Was vie­le beim Wohn­geld-Antrag verschenken

Drei Punk­te wer­den regel­mä­ßig über­se­hen: Frei­be­trä­ge min­dern das anre­chen­ba­re Ein­kom­men zusätz­lich – etwa für Men­schen mit Schwer­be­hin­de­rung, Allein­er­zie­hen­de oder arbei­ten­de Kin­der unter 25. Wohn­geld wird nicht rück­wir­kend gezahlt, son­dern frü­hes­tens ab dem Antrags­mo­nat – bei abseh­ba­rem Ein­kom­mens­rück­gang (Ren­te, Job­ver­lust, Eltern­zeit) lohnt der frü­he Antrag. Und wer knapp über der Gren­ze liegt, soll­te nach Miet- oder Ein­kom­mens­än­de­run­gen neu rech­nen: Schon klei­ne Ver­schie­bun­gen kip­pen das Ergebnis.

Pra­xis­bei­spiel: Rent­ne­rin mit 1.200 € Rente

Eine allein­ste­hen­de Rent­ne­rin in Mie­ten­stu­fe IV mit 1.200 € Ein­kom­men und 500 € Kalt­mie­te erhält nach der For­mel des § 19 WoGG rund 175 € Wohn­geld im Monat – gut 2.100 € im Jahr. Mit Frei­be­trä­gen kann es mehr sein; die genaue Höhe zeigt der Rech­ner oben.

Wohn­geld oder Bürgergeld?

Bei­des schließt sich aus: Wer Bür­ger­geld bezieht, bekommt sei­ne Mie­te dort erstat­tet und hat kei­nen Wohn­geld­an­spruch. Umge­kehrt hält Wohn­geld – oft zusam­men mit dem Kin­der­zu­schlag – vie­le Haus­hal­te bewusst aus dem Bür­ger­geld her­aus, ohne Ver­mö­gens­prü­fung und Eingliederungspflichten.

Häu­fig gestell­te Fragen

Wie viel Wohn­geld bekommt eine allein­ste­hen­de Rent­ne­rin mit 1.200 Euro Rente?

Bei­spiel­rech­nung: Bei 500 Euro Kalt­mie­te in Mie­ten­stu­fe IV und 1.200 Euro anre­chen­ba­rem Ein­kom­men ergibt die For­mel rund 175 Euro Wohn­geld im Monat – gut 2.100 Euro im Jahr. Mit Frei­be­trä­gen kann es mehr sein.

Zählt die Ren­te als Ein­kom­men beim Wohngeld?

Ja – Ren­ten zäh­len zum Gesamt­ein­kom­men, abzüg­lich des 10-Pro­zent-Pau­schal­ab­zugs für die Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge sowie even­tu­el­ler Frei­be­trä­ge. Gera­de Rent­ner mit klei­ner Ren­te haben seit der Reform häu­fig Anspruch.

Wo fin­de ich die Mie­ten­stu­fe mei­ner Gemeinde?

Im amt­li­chen Mie­ten­stu­fen-Ver­zeich­nis des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Woh­nen (BMWSB) oder direkt bei Ihrer Wohn­geld­be­hör­de. Gemein­den ab 10.000 Ein­woh­nern sind ein­zeln ein­ge­stuft, klei­ne­re nach Kreisdurchschnitt.

Wird Wohn­geld rück­wir­kend gezahlt?

Nein – es wird ab dem Ers­ten des Monats gezahlt, in dem der Antrag ein­geht. Des­halb gilt: erst grob rech­nen, dann sofort bean­tra­gen, Unter­la­gen nach­rei­chen ist erlaubt.

Bekom­men auch Woh­nungs­ei­gen­tü­mer Wohngeld?

Ja, als Las­ten­zu­schuss: Statt der Mie­te zäh­len die Belas­tun­gen aus Zins, Til­gung und Bewirt­schaf­tung – mit den­sel­ben Höchst­be­trä­gen und der­sel­ben Formel.

Muss ich Wohn­geld versteuern?

Nein, Wohn­geld ist steu­er­frei und unter­liegt – anders als Kran­ken- oder Eltern­geld – auch nicht dem Progressionsvorbehalt.

Wei­ter­füh­ren­de Themen

Gemäß §60 VVG weisen wir auf eine eingeschränkte Versicherer- und Tarifauswahl hin.

Nicht enthalten im Versicherungsvergleich auf versicherungsvergleiche.de sind insbesondere Versicherungsunternehmen und deren Tarife, die nicht mit freien Versicherungsmaklern zusammenarbeiten und die dem Makler in der Regel auch keine Informationen zu aktuellen Preisen und Bedingungen zur Verfügung stellen