Fachlich geprüft mit Blick auf die Wohngeldformel nach § 19 WoGG, die Höchstbeträge der Mietenstufen sowie Klima- und Heizkostenkomponente in der Fassung 2025/2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Wohngeld ist ein Mietzuschuss nach der Formel des § 19 WoGG – die Höchstbeträge reichen je nach Mietenstufe von 361 € (1 Person, Stufe I) bis 1.302 € (5 Personen, Stufe VII).
- Obendrauf kommen die Klimakomponente (19,20–39,20 €) und die Heizkostenkomponente (110,40–225,40 €) – Stand 2025/2026 unverändert.
- Vom Bruttoeinkommen gehen pauschal bis zu 30 % ab (je 10 % für Steuern, Renten- und Krankenversicherung), dazu ggf. Freibeträge.
- Kein Anspruch bei Bürgergeld-/Grundsicherungsbezug, erheblichem Vermögen (Richtwert 60.000 € + 30.000 € je weitere Person) oder unter 10 € Wohngeld.
- Wohngeld gibt es nur ab Antragsmonat – nicht rückwirkend; Beispiel: Alleinstehende mit 1.200 € Einkommen und 500 € Miete (Stufe IV) erhält rund 175 €/Monat.
Stand: Juli 2026 · Werte für das Kalenderjahr 2026
Wohngeld erhalten Haushalte mit kleinem Einkommen als Zuschuss zur Miete – nach der amtlichen Formel des § 19 WoGG, deren Höchstbeträge von der Mietenstufe Ihrer Gemeinde abhängen und die seit der Reform um Heizkosten- und Klimakomponente ergänzt wird. Mit dem Rechner schätzen Sie Ihren Anspruch in einer Minute – auf Basis der amtlichen Parameter, die 2025 und 2026 unverändert gelten.
Wohngeld berechnen
Vereinfachte Schätzung nach § 19 WoGG mit den amtlichen Parametern der Fortschreibung 2025 (gelten unverändert 2026): Höchstbeträge nach Mietenstufe plus Klimakomponente, Heizkostenkomponente, Wohngeldformel je Haushaltsgröße. Nicht berücksichtigt: Freibeträge (z. B. für Schwerbehinderung, Alleinerziehende, Kindereinkommen) und Einzelfallabzüge — das echte Wohngeld kann daher höher ausfallen. Verbindlich ist allein der Bescheid der Wohngeldbehörde. Die Mietenstufe Ihrer Gemeinde nennt Ihnen die Wohngeldstelle oder das BMWSB-Verzeichnis.
Wie wird das Wohngeld berechnet?
Die Wohngeldstelle rechnet nach der gesetzlichen Formel 1,15 × (M − (a + b·M + c·Y) · Y): Dabei ist M die zu berücksichtigende Miete, Y das monatliche Gesamteinkommen, und a, b, c sind amtliche Parameter je Haushaltsgröße (Anlage 2 WoGG). Die Miete zählt nur bis zum Höchstbetrag Ihrer Mietenstufe plus Klimakomponente; obendrauf kommt für alle die Heizkostenkomponente. Vom Bruttoeinkommen gehen pauschal je 10 Prozent ab, wenn Steuern, Renten- oder Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden (maximal 30 Prozent).
Wie hoch darf die Miete sein? Die Höchstbeträge 2026
Jede Gemeinde ist einer von sieben Mietenstufen zugeordnet – von Stufe I (günstige ländliche Regionen) bis Stufe VII (München und ähnlich teure Städte). Bis zu diesen Beträgen wird Ihre Bruttokaltmiete berücksichtigt (Anlage 1 WoGG, Stand 2025/2026):
| Haushalt | I | II | III | IV | V | VI | VII |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 Person | 361 € | 408 € | 456 € | 511 € | 562 € | 615 € | 677 € |
| 2 Personen | 437 € | 493 € | 551 € | 619 € | 680 € | 745 € | 820 € |
| 3 Personen | 521 € | 587 € | 657 € | 737 € | 809 € | 887 € | 975 € |
| 4 Personen | 608 € | 686 € | 766 € | 858 € | 946 € | 1.035 € | 1.139 € |
| 5 Personen | 694 € | 782 € | 875 € | 982 € | 1.080 € | 1.183 € | 1.302 € |
| je weitere Person | +82 € | +94 € | +106 € | +119 € | +129 € | +149 € | +163 € |
Dazu kommen die Klimakomponente (19,20 € bei einer Person bis 39,20 € bei fünf, je +4,80 € für weitere) als Erhöhung des Höchstbetrags und die Heizkostenkomponente (110,40 € bis 225,40 €, je +27,60 €), die unabhängig vom Höchstbetrag angerechnet wird.
Wer hat Anspruch auf Wohngeld – und wer nicht?
Anspruch haben Mieter (Mietzuschuss) und selbstnutzende Eigentümer (Lastenzuschuss), deren Einkommen die Wohnkosten nicht ausreichend deckt – seit der Wohngeld-Plus-Reform rund doppelt so viele Haushalte wie zuvor, darunter besonders viele Rentnerinnen und Rentner. Kein Wohngeld erhält, wer Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder BAföG mit Wohnanteil bezieht – dort sind die Wohnkosten bereits enthalten. Auch erhebliches Vermögen schließt den Anspruch aus (Richtwert: 60.000 Euro für das erste, 30.000 Euro je weiteres Haushaltsmitglied). Ergibt die Berechnung weniger als 10 Euro monatlich, wird nicht bewilligt.
Was viele beim Wohngeld-Antrag verschenken
Drei Punkte werden regelmäßig übersehen: Freibeträge mindern das anrechenbare Einkommen zusätzlich – etwa für Menschen mit Schwerbehinderung, Alleinerziehende oder arbeitende Kinder unter 25. Wohngeld wird nicht rückwirkend gezahlt, sondern frühestens ab dem Antragsmonat – bei absehbarem Einkommensrückgang (Rente, Jobverlust, Elternzeit) lohnt der frühe Antrag. Und wer knapp über der Grenze liegt, sollte nach Miet- oder Einkommensänderungen neu rechnen: Schon kleine Verschiebungen kippen das Ergebnis.
Praxisbeispiel: Rentnerin mit 1.200 € Rente
Eine alleinstehende Rentnerin in Mietenstufe IV mit 1.200 € Einkommen und 500 € Kaltmiete erhält nach der Formel des § 19 WoGG rund 175 € Wohngeld im Monat – gut 2.100 € im Jahr. Mit Freibeträgen kann es mehr sein; die genaue Höhe zeigt der Rechner oben.
Wohngeld oder Bürgergeld?
Beides schließt sich aus: Wer Bürgergeld bezieht, bekommt seine Miete dort erstattet und hat keinen Wohngeldanspruch. Umgekehrt hält Wohngeld – oft zusammen mit dem Kinderzuschlag – viele Haushalte bewusst aus dem Bürgergeld heraus, ohne Vermögensprüfung und Eingliederungspflichten.
Häufig gestellte Fragen
Wie viel Wohngeld bekommt eine alleinstehende Rentnerin mit 1.200 Euro Rente?
Beispielrechnung: Bei 500 Euro Kaltmiete in Mietenstufe IV und 1.200 Euro anrechenbarem Einkommen ergibt die Formel rund 175 Euro Wohngeld im Monat – gut 2.100 Euro im Jahr. Mit Freibeträgen kann es mehr sein.
Zählt die Rente als Einkommen beim Wohngeld?
Ja – Renten zählen zum Gesamteinkommen, abzüglich des 10-Prozent-Pauschalabzugs für die Krankenversicherungsbeiträge sowie eventueller Freibeträge. Gerade Rentner mit kleiner Rente haben seit der Reform häufig Anspruch.
Wo finde ich die Mietenstufe meiner Gemeinde?
Im amtlichen Mietenstufen-Verzeichnis des Bundesministeriums für Wohnen (BMWSB) oder direkt bei Ihrer Wohngeldbehörde. Gemeinden ab 10.000 Einwohnern sind einzeln eingestuft, kleinere nach Kreisdurchschnitt.
Wird Wohngeld rückwirkend gezahlt?
Nein – es wird ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem der Antrag eingeht. Deshalb gilt: erst grob rechnen, dann sofort beantragen, Unterlagen nachreichen ist erlaubt.
Bekommen auch Wohnungseigentümer Wohngeld?
Ja, als Lastenzuschuss: Statt der Miete zählen die Belastungen aus Zins, Tilgung und Bewirtschaftung – mit denselben Höchstbeträgen und derselben Formel.
Muss ich Wohngeld versteuern?
Nein, Wohngeld ist steuerfrei und unterliegt – anders als Kranken- oder Elterngeld – auch nicht dem Progressionsvorbehalt.
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