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Wann und was zahlt eine pri­va­te Unfall­ver­si­che­rung nicht?

Auch die bes­te Unfall­ver­si­che­rung erbringt nicht nach jedem Unfall eine Leis­tung. Wenn Sie nach einem Unfall wie­der voll­stän­dig gene­sen sind, wer­den kei­ne Leis­tun­gen aus der Pri­va­ten Unfall­ver­si­che­rung erbracht.

Auch bei z.B. fol­gen­den Ereig­nis­sen wird kei­ne Leis­tung aus der Pri­va­ten Unfall­ver­si­che­rung erbracht:

Alko­hol- und Dro­gen­ein­fluss:

Wenn nicht anders im Ver­trag ver­ein­bart, dann sind Unfäl­le, deren Ursa­che dar­in liegt, dass Sie alko­ho­li­siert waren oder unter Dro­gen stan­den, von einer Leis­tung ausgenommen.

Je nach Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men gel­ten aller­dings unter­schied­lich hohe Pro­mil­le­gren­zen für eine Leis­tungs­frei­heit. 

Unfäl­le bei Aus­übung einer Straf­tat:

Wer eine Straf­tat ver­übt und hier­bei — oder wäh­rend der Vor­be­rei­tung – durch einen Unfall ver­letzt wird, erhält kei­ne Leis­tung aus sei­ner Pri­va­ten Unfall­ver­si­che­rung. 

Renn­sport:

Regel­mä­ßig aus­ge­schlos­sen ist die Teil­nah­me an Auto- oder Motorradrennen.

Ohne beson­de­re Ver­ein­ba­rung sind vom Ver­si­che­rungs­schutz u.a. auch fol­gen­de Ereig­nis­se ausgeschlossen:

  • Unfäl­le durch Geis­tes- oder Bewusst­seins­stö­run­gen auch ver­ur­sacht durch Trun­ken­heit, sowie Schlag­an­fäl­le, epi­lep­ti­sche Anfäl­le oder ande­re Krampf­an­fäl­le. (Aus­nah­me: Die­se wur­den durch ein ver­si­cher­tes Unfall­ereig­nis verursacht.)
  • Unfäl­le, die der Ver­si­cher­te bei der vor­sätz­li­chen Aus­übung einer Straf­tat erleidet;
  • Unfäl­le, die mit­tel- oder unmit­tel­bar durch Kriegs- oder Bür­ger­kriegs­er­eig­nis­se ver­ur­sacht werden;
  • Unfäl­le, die durch die Benut­zung von Luft­fahr­zeu­gen ohne Motor, Motor­seg­lern, Ultra­leicht­flug­zeu­gen und Raum­fahr­zeu­gen sowie beim Fall­schirm­sprin­gen entstehen;
  • Unfäl­le, die dadurch ent­ste­hen, dass der Ver­si­cher­te an Fahrt­ver­an­stal­tun­gen teil­nimmt, bei denen es auf die Erzie­lung von Höchst­ge­schwin­dig­kei­ten ankommt;
  • Gesund­heits­schä­di­gung durch Strahlen;
  • Unfäl­le, die unmit­tel­bar oder mit­tel­bar durch Kern­ener­gie ver­ur­sacht werden;
  • Gesund­heits­schä­di­gun­gen durch Heil­maß­nah­men oder Ein­grif­fe, die der Ver­si­cher­te an sei­nem Kör­per vor­nimmt oder vor­neh­men lässt. (Aus­nah­me: Die­se wur­den durch ein ver­si­cher­tes Unfall­ereig­nis notwendig.)
  • Infek­tio­nen (Aus­nah­me: Die­se gelang­ten durch eine Unfall­ver­let­zung in den Körper)
  • Ver­gif­tun­gen infol­ge Ein­nah­me fes­ter oder flüs­si­ger Stoffe;
  • Bauch- oder Unter­leibs­brü­che (Aus­nah­me: Die­se wur­den durch ein ver­si­cher­tes Unfall­ereig­nis verursacht)
  • Schä­di­gun­gen an Band­schei­ben sowie Blu­tun­gen aus inne­ren Orga­nen und Gehirnblutungen;
  • Krank­haf­te Stö­run­gen infol­ge psy­chi­scher Reaktionen

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