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Wie kann ich mei­ne bestehen­de Anhän­ger Ver­si­che­rung kün­di­gen bzw. wechseln?

Grund­sätz­lich ver­län­gert sich Ihre Anhän­ger Ver­si­che­rung, auto­ma­tisch um ein wei­te­res Jahr, wenn die­se nicht frist­ge­recht durch eine ordent­li­che Kün­di­gung been­det wird.

Sie haben nach­fol­gend meh­re­re Mög­lich­kei­ten zur Been­di­gung Ihrer bestehen­den Anhän­ger Ver­si­che­rung:

Ordent­li­che Kündigung:

Die Kün­di­gung ist wirk­sam, wenn der Ver­trag für Ihren Anhän­ger mit einer Frist von 1 Monat zum Ver­trags­en­de gekün­digt wird. Übli­cher­wei­se ist Ver­trags­en­de der 31.12. eines Jah­res, so dass für die Kün­di­gung der 30.11. als Stich­tag gilt. Bis zu die­sem Datum muss der Ver­si­che­rer Ihre Kün­di­gung erhal­ten haben.

Hin­weis: Ach­tung! Eini­ge Ver­si­che­rer haben auch abwei­chen­de Ver­si­che­rungs­jah­re und somit abwei­chen­de Stich­ta­ge für eine Kündigung.

Aus­ser­or­dent­li­che Kün­di­gung bei Prämienerhöhung:

Erhöht Ihr Ver­si­che­rer auf Grund einer Prä­mi­en­an­glei­chung die Bei­trä­ge für Ihre Anhän­ger Ver­si­che­rung so kön­nen Sie inner­halb von 1 Monat nach Ein­gang der Mit­tei­lung des Ver­si­che­rers, den Ver­trag kündigen.

Kün­di­gung im Scha­dens­fall:

Hat Ihr Ver­si­che­rer einen aner­kann­ten Scha­den regu­liert oder abge­lehnt, so kann der Ver­trag sowohl von Ihnen als auch von Sei­ten des Ver­si­che­rers gekün­digt werden.

Ihre Kün­di­gung muss mit einer Frist von 1 Monat nach Zah­lung oder Ableh­nung des Scha­dens durch den Ver­si­che­rer erfolgen.

Fahr­zeug­wech­sel:

Bei einem Wech­sel Ihres Anhän­gers, kön­nen Sie sich jedes Mal eine neue güns­ti­ge Anhän­ger Ver­si­che­rung suchen und abschließen.

Tipp:

Eine Kün­di­gung soll­te stets per Post durch ein­ge­schrie­be­nen Brief erfol­gen. Eini­ge Ver­si­che­rer akzep­tie­ren mitt­ler­wei­le auch eine Kün­di­gung per E‑Mail.
Zu beach­ten ist, dass nicht das Absen­de­da­tum, son­dern der Ein­gang der Kün­di­gung beim Ver­si­che­rer als frist­ge­recht anzu­se­hen ist.
(Dies gilt auch im Fal­le einer Kün­di­gung sei­tens des Versicherers).

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