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Was deckt die Pri­vat­haft­pflicht alles ab?

Die Pri­va­te Haft­pflicht Ver­si­che­rung stellt den Ver­si­che­rungs­neh­mer von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen Drit­ter frei (der Geschä­dig­te hat kei­nen Direkt­an­spruch an den Versicherer).

Die Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung leis­tet bei Scha­dens­er­eig­nis­sen, die den Tod, eine Ver­let­zung oder eine sons­ti­ge Gesund­heits­schä­di­gung von Men­schen (Per­so­nen­scha­den) zur Fol­ge haben.

Des Wei­te­ren leis­tet eine Pri­vat­haft­pflicht Ver­si­che­rung auch bei Scha­dens­er­eig­nis­sen, die die Beschä­di­gung oder Ver­nich­tung von Sachen (Sach­scha­den) zur Fol­ge haben, sowie bei Ver­mö­gens­schä­den, die nicht die Fol­ge eines Per­so­nen- oder Sach­scha­dens sind.
Hier­zu über­nimmt Sie fol­gen­de Aufgaben:

  • Die Prü­fung der Haf­tungs­fra­ge (ob und in wel­cher Höhe Ver­pflich­tung zum Scha­den­er­satz besteht).
  • Die Wie­der­gut­ma­chung des Scha­dens bei berech­tig­ten Ansprüchen.
  • Die Abwehr unbe­rech­tig­ter oder zu hoher Scha­den­er­satz­for­de­run­gen, wozu auch die Füh­rung und Kos­ten­über­nah­me eines Pro­zes­ses gehört.

Die Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung bie­tet übli­cher­wei­se welt­wei­ten Ver­si­che­rungs­schutz, für Aus­lands­auf­ent­hal­te meist nur bis zu einem Jahr.

Maxi­ma­le Leistung

Je Scha­dens­fall leis­tet der Ver­si­che­rer gene­rell Scha­dens­er­satz bis zur maxi­ma­len Höhe der Ver­si­che­rungs­sum­me bzw. Deckungs­sum­me, bei meh­re­ren Schä­den wäh­rend des Ver­si­che­rungs­jah­res in der Regel jedoch nicht mehr als das Dop­pel­te der in der Ver­si­che­rungs­po­li­ce aus­ge­wie­se­nen und bean­trag­ten Deckungssumme.

Zusatz­leis­tun­gen

Vie­le Ver­si­che­rer bie­ten eine Rei­he von Zusatz­leis­tun­gen als Ein­schluss in der Pri­vat Haft­pflicht Ver­si­che­rung an, die den Ver­si­che­rungs­schutz zusätz­lich opti­mie­ren. Dazu gehö­ren z.B. fol­gen­de Leistungen:

For­de­rungs­aus­fall­de­ckung:

Die Aus­fall­de­ckung leis­tet bei Schä­den, die Ihnen selbst zuge­fügt wer­den und die der Scha­den­ver­ur­sa­cher auf­grund einer feh­len­den Pri­vat­haft­pflicht oder wegen Zah­lungs­un­fä­hig­keit nicht beglei­chen kann. In die­sem Fall begleicht Ihre eige­ne Pri­vat­haft­pflicht Ver­si­che­rung ihren Schadensersatzanspruch.

Um die Zusatz­leis­tung der For­de­rungs­aus­fall­de­ckung im Rah­men Ihrer eige­nen pri­va­ten Haft­pflicht Ver­si­che­rung in Anspruch zu neh­men, muss ein gericht­li­cher Voll­stre­ckungs­ti­tel vor­lie­gen und die Scha­dens­hö­he muss in der Regel eine im Ver­si­che­rungs­ver­trag ver­ein­bar­te Min­dest­hö­he über­stei­gen. Da es in Deutsch­land immer noch vie­le Per­so­nen ohne eine Pri­vat­haft­pflicht Ver­si­che­rung gibt, soll­te man auf die­sen Schutz auf kei­nen Fall verzichten.

Schlüs­sel­ver­lust:

Für Mie­ter und Arbeit­neh­mer ist der Ein­schluss des Risi­kos eines Schlüs­sel­ver­lust sinn­voll. Dabei wer­den Leis­tung für den Ersatz von z.B. einer Schließ­an­la­ge beim Ver­lust frem­der pri­va­ter Schlüs­sel (z.B. bei einer Miet­woh­nung) und – je nach Anbie­ter und Tarif – frem­de beruf­li­che Schlüs­sel (zum Bei­spiel bei einem Bürogebäude)

Gefäl­lig­keits­schä­den:

Wenn Sie öfter Freund­schafts­diens­te über­neh­men wie z.B. Blu­men gie­ßen wäh­rend des Urlaubs oder Ihren Freun­den beim Umzug hel­fen, dann ist der Ein­schluss der Zusatz­leis­tung von Gefäl­lig­keits­schä­den sinnvoll.

Geleis­tet wird bei Schä­den, die Sie ver­ur­sa­chen, wäh­rend Sie unent­gelt­lich jeman­dem hel­fen. Sie sind zwar bei Gefäl­lig­keits­schä­den gesetz­lich nicht zur Haf­tung ver­pflich­tet, aber häu­fig jedoch moralisch.

Miet­sach­schä­den:

Über die­sen Zusatz­ein­schluss wer­den von Ihnen ver­ur­sach­te Schä­den an der gemie­te­ten Woh­nung oder am Gebäu­de, am Inven­tar von Hotels und Feri­en­woh­nun­gen sowie an gelie­he­nen, gemie­te­ten und gepach­te­ten Sachen ersetzt.

Ehren­amt:

Sofern Sie ehren­amt­lich tätig sind, zum Bei­spiel in einem Ver­ein, dann ist auch der Ein­schluss der Zusatz­leis­tung einer ehren­amt­li­chen Tätig­keit für Sie sinn­voll. Hier­über wird auch für Per­so­nen- und Sach­schä­den geleis­tet, die Sie wäh­rend der Aus­übung die­ser frei­wil­li­gen Tätig­keit verursachen.

Hin­weis:

Kom­men wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit neue Risi­ken (z.B. Anschaf­fung eines Hun­des oder Pfer­des) hin­zu, so sind die­se in der Regel über die soge­nann­te Vor­sor­ge­ver­si­che­rung bis zur nächs­ten Haupt­fäl­lig­keit auto­ma­tisch mit­ver­si­chert. Aller­dings ist der Ver­si­che­rungs­neh­mer ver­pflich­tet, auf Auf­for­de­rung des Ver­si­che­rers wel­che nor­ma­ler­wei­se als bei­gedruck­ter Hin­weis auf den Prä­mi­en­rech­nun­gen erfolgt, mit Frist von einem Monat die­se neu­en Risi­ken anzuzeigen.

Da der Ver­si­che­rungs­schutz im Rah­men der Vor­sor­ge­ver­si­che­rung häu­fig deut­lich in der Ver­si­che­rungs­sum­me begrenzt ist, emp­fiehlt es sich jedoch, jedes neue Risi­ko dem Ver­si­che­rer sofort mitzuteilen.

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