Versichert über eine Privathaftpflichtversicherung ist immer der Versicherungsnehmer als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens, zum Beispiel:
- als Familien- und Haushaltsvorstand
- als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen
- als Radfahrer
- bei der Ausübung von Sport, ausgenommen Jagd
- als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren — nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden und sonstigen Reit- und Zugtieren
- als Inhaber…
- einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen einschließlich Ferienwohnung
- eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses
- eines im Inland gelegenen Wochenendhauses…
- sofern sie vom Versicherungsnehmer nur zu Wohnzwecken verwendet werden
Als mitversichert gelten in der Familien-Haftpflichtversicherung auch:
- der Ehegatte des Versicherungsnehmers
- die unverheirateten Kinder (auch Stief‑, Adoptiv- und Pflegekinder),
- bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange Sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden
- Beim Grundwehr- oder Bundesfreiwilligendienst vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz ebenfalls bestehen
Tipp:
Bei unverheirateten Lebenspartnern, welche in einer häuslichen/ eheähnlichen Gemeinschaft leben, ist nur eine Privathaftpflichtversicherung erforderlich.
Hierzu ist es notwendig, den Lebenspartner dem Privathaftpflicht-Versicherer namentlich anzuzeigen und in den Vertrag einschließen zu lassen.
Sollten beide Partner bereits eine eigene Privathaftpflicht Versicherung besitzen, so kann ein Vertrag aufgelöst werden. Hierbei ist zu beachten, dass nicht der teurere der beiden Privathaftpflicht Versicherungen, sondern der kürzer bestehende Privathaftpflicht-Vertrag beendet wird.
Bei einer Privathaftpflichtversicherung für Singles sind Partner und Kinder nicht automatisch mitversichert. Sie können aber in den Tarif aufgenommen werden.