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Was braucht man für ein Reisegewerbe?

Aktualisiert: 24. August 2026  ·  Veröffentlicht: 15. April 2024

Für ein Rei­se­ge­wer­be benö­ti­gen Sie zunächst eine Rei­se­ge­wer­be­kar­te vom Gewer­be­amt, eine Gewer­be­an­mel­dung sowie eine pas­sen­de Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung. Zusätz­lich sind je nach Bran­che wei­te­re Geneh­mi­gun­gen, ein zuver­läs­si­ges Trans­port­mit­tel und eine sau­be­re Finanz- und Steu­er­or­ga­ni­sa­ti­on erfor­der­lich. Die genau­en Anfor­de­run­gen hän­gen davon ab, ob Sie Waren oder Dienst­leis­tun­gen anbieten.

Das Wich­tigs­te in Kürze

  • Kern­vor­aus­set­zung: Rei­se­ge­wer­be­kar­te (§ 55 GewO) plus Gewerbeanmeldung.
  • Je nach Bran­che: Zusatz­ge­neh­mi­gun­gen (Lebens­mit­tel­hy­gie­ne, Alko­hol­aus­schank etc.).
  • Betriebs­haft­pflicht ist für mobi­le Tätig­kei­ten drin­gend zu empfehlen.
  • Fahr­zeu­ge brau­chen eine Kfz-Ver­si­che­rung mit gewerb­li­cher Nut­zung.
  • Von Anfang an: Kas­sen­füh­rung, Steu­er und Berufs­ge­nos­sen­schaft regeln.

Wel­che recht­li­chen Grund­la­gen und Geneh­mi­gun­gen brau­chen Sie?

Die Rei­se­ge­wer­be­kar­te ist das zen­tra­le Doku­ment für alle, die in Deutsch­land ein Rei­se­ge­wer­be betrei­ben möch­ten – also gewerbs­mä­ßig außer­halb einer fes­ten Nie­der­las­sung und ohne vor­he­ri­ge Bestel­lung Waren ver­trei­ben oder Leis­tun­gen anbie­ten (§ 55 GewO). Sie wird von der Ord­nungs­be­hör­de oder dem Gewer­be­amt am Haupt­wohn­sitz aus­ge­stellt und muss vor Auf­nah­me der Tätig­keit vor­lie­gen. Für eini­ge Tätig­kei­ten (z. B. Ver­kauf auf fest­ge­setz­ten Mes­sen und Märk­ten) gel­ten Aus­nah­men von der Kar­ten­pflicht – das klärt das Gewerbeamt.

Par­al­lel dazu ist eine Gewer­be­an­mel­dung beim zustän­di­gen Gewer­be­amt erfor­der­lich. Die­se ist die Basis für die steu­er­li­che Erfas­sung beim Finanz­amt und die Anmel­dung bei der Berufs­ge­nos­sen­schaft. Je nach Bran­che kom­men zusätz­li­che Geneh­mi­gun­gen hin­zu — etwa eine Gast­stät­ten­er­laub­nis für Alko­hol­aus­schank oder der Nach­weis einer Hygie­ne­schu­lung nach Lebensmittelrecht.

Vor­aus­set­zun­gen im Überblick

Vor­aus­set­zung Zustän­di­ge Stelle Pflicht?
Rei­se­ge­wer­be­kar­te Gewer­be-/Ord­nungs­amt ja (mit Aus­nah­men, § 55a GewO)
Gewer­be­an­mel­dung Gewer­be­amt ja
Füh­rungs­zeug­nis / Aus­kunft Gewerbezentralregister für die Kartenbeantragung ja
Hygie­ne­schu­lung / Beleh­rung nach § 43 IfSG Gesund­heits­amt bei Lebens­mit­teln
Betriebs­haft­pflicht Ver­si­che­rer drin­gend empfohlen
Kfz-Ver­si­che­rung mit Gewerbenutzung Ver­si­che­rer bei Fahr­zeug­ein­satz ja

Wel­chen Ver­si­che­rungs­schutz braucht ein Reisegewerbe?

Die Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung ist für Rei­se­ge­wer­be­trei­ben­de prak­tisch unver­zicht­bar: Wer täg­lich an wech­seln­den Orten mit Publi­kum arbei­tet, haf­tet für Per­so­nen- und Sach­schä­den – vom umge­stürz­ten Ver­kaufs­stand bis zum ver­un­rei­nig­ten Lebens­mit­tel. Übli­che Deckungs­sum­men lie­gen bei ca. 3–10 Mil­lio­nen Euro. Pas­sen­de Tari­fe zeigt ein Betriebs­haft­pflicht-Ver­gleich – kos­ten­los und unverbindlich.

Ergän­zend soll­ten Sie eine Kfz-Ver­si­che­rung mit gewerb­li­cher Nut­zung abschlie­ßen, falls Sie ein Fahr­zeug ein­set­zen — etwa für Food-Trucks oder Ver­kaufs­wa­gen. Eine Pro­dukt­haft­pflicht ist wich­tig, wenn Sie Waren ver­kau­fen; sie ist in guten Betriebs­haft­pflicht-Tari­fen ent­hal­ten. Je nach Waren­wert lohnt zudem eine Inhalts­ver­si­che­rung für Aus­rüs­tung und Waren­be­stand im Fahrzeug.

Wel­che prak­ti­schen Vor­aus­set­zun­gen gehö­ren zum Betrieb?

Ein mobi­les Geschäfts­mo­dell erfor­dert zuver­läs­si­ge Trans­port­mit­tel, je nach Bran­che spe­zi­ell aus­ge­stat­te­te Fahr­zeu­ge. Für die Zah­lungs­ab­wick­lung benö­ti­gen Sie mobi­le Pay­ment-Lösun­gen (Kar­ten­ter­mi­nals), da Kun­den fle­xi­bel zah­len möch­ten. Die Buch­hal­tung und Kas­sen­füh­rung soll­te von Anfang an ord­nungs­ge­mäß struk­tu­riert sein — nut­zen Sie den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen ent­spre­chen­de Kas­sen­sys­te­me (TSE-Pflicht) und füh­ren Sie Auf­zeich­nun­gen aller Transaktionen.

Check­lis­te für die Grün­dung eines Reisegewerbes

  • Rei­se­ge­wer­be­kar­te beim Gewer­be­amt bean­tra­gen (Füh­rungs­zeug­nis einplanen)
  • Gewer­be­an­mel­dung einreichen
  • Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung abschließen
  • Kfz-Ver­si­che­rung für gewerb­li­che Nut­zung klären
  • Bran­chen­be­zo­ge­ne Geneh­mi­gun­gen ein­ho­len (z. B. Hygie­ne­be­leh­rung, Ausschankerlaubnis)
  • Trans­port­mit­tel beschaf­fen und ausstatten
  • Mobi­le Pay­ment-Sys­te­me und TSE-Kas­se einrichten
  • Steu­er­be­ra­ter für kor­rek­te Buch­füh­rung konsultieren
  • Bei der Berufs­ge­nos­sen­schaft anmelden
  • Ver­si­che­run­gen regel­mä­ßig über­prü­fen und an den Geschäfts­ver­lauf anpassen

Häu­fig gestell­te Fragen

Was kos­tet die Reisegewerbekarte?

Je nach Kom­mu­ne ca. 40–500 Euro – die Gebüh­ren unter­schei­den sich stark. Die Kar­te gilt in der Regel unbe­fris­tet und bundesweit.

Wer braucht kei­ne Reisegewerbekarte?

U. a. wer auf fest­ge­setz­ten Mes­sen, Märk­ten und Volks­fes­ten ver­kauft oder nur selbst gewon­ne­ne Erzeug­nis­se der Land- und Forst­wirt­schaft anbie­tet (§ 55a GewO). Im Zwei­fel beim Gewer­be­amt nachfragen.

Ist eine Betriebs­haft­pflicht für das Rei­se­ge­wer­be gesetz­lich vorgeschrieben?

Nein, gesetz­li­che Pflicht ist sie nicht – ange­sichts des Publi­kums­ver­kehrs an wech­seln­den Orten gehört sie aber zur Grund­aus­stat­tung jedes seriö­sen mobi­len Gewerbes.

Deckt mei­ne pri­va­te Haft­pflicht das Rei­se­ge­wer­be ab?

Nein. Gewerb­li­che Tätig­kei­ten sind aus der Pri­vat­haft­pflicht aus­ge­schlos­sen – dafür ist die Betriebs­haft­pflicht zuständig.

Was gilt beim Ver­kauf von Lebensmitteln?

Sie benö­ti­gen die Erst­be­leh­rung nach § 43 Infek­ti­ons­schutz­ge­setz, müs­sen Hygie­ne­an­for­de­run­gen (HACCP) ein­hal­ten und Ihr Ver­kaufs­fahr­zeug ent­spre­chend aus­stat­ten – die Lebens­mit­tel­über­wa­chung kon­trol­liert auch mobi­le Stände.

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