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Was zahlt die Betriebs­haft­pflicht nicht?

Die Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung bie­tet umfas­sen­den Schutz vor vie­len Arten von Schä­den, die im Rah­men der Geschäfts­tä­tig­keit ent­ste­hen kön­nen. Doch wie bei allen Ver­si­che­rungs­po­li­cen gibt es auch hier bestimm­te Aus­schlüs­se. Die­se Ein­schrän­kun­gen sind wich­tig zu ver­ste­hen, um sicher­zu­stel­len, dass das Unter­neh­men ange­mes­sen geschützt ist und kei­ne uner­war­te­ten Deckungs­lü­cken auf­tre­ten. Hier sind eini­ge wesent­li­che Scha­dens­ar­ten und Umstän­de, die in der Regel nicht von einer Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung abge­deckt werden:

1. Vor­sätz­li­che Schäden

Schä­den, die absicht­lich ver­ur­sacht wur­den, sind von der Deckung aus­ge­schlos­sen. Dies umfasst Hand­lun­gen, bei denen das Unter­neh­men oder sei­ne Mit­ar­bei­ter wis­sent­lich und wil­lent­lich Schä­den verursachen.

2. Ver­trags­stra­fen und Vertragspflichtverletzungen

Schä­den, die durch die Nicht­ein­hal­tung von Ver­trags­be­din­gun­gen ent­ste­hen, wie bei­spiels­wei­se Ver­trags­stra­fen oder Kon­ven­tio­nal­stra­fen, sind in der Regel nicht ver­si­chert. Dies gilt auch für Schä­den, die durch die Nicht­er­fül­lung oder man­gel­haf­te Erfül­lung ver­trag­li­cher Leis­tun­gen entstehen.

3. Rei­ne Ver­mö­gens­schä­den ohne vor­an­ge­gan­ge­nen Per­so­nen- oder Sachschaden

Obwohl eini­ge Poli­cen auch rei­ne Ver­mö­gens­schä­den abde­cken, sind die­se in der Stan­dard-Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung oft nicht ent­hal­ten, es sei denn, sie ste­hen in direk­tem Zusam­men­hang mit einem Per­so­nen- oder Sachschaden.

4. Kriegs­er­eig­nis­se und Kernenergie

Schä­den, die durch Krieg, Bür­ger­krieg oder Kern­ener­gie ver­ur­sacht wer­den, sind typi­scher­wei­se ausgeschlossen.

5. Umwelt­schä­den

Obwohl eini­ge Poli­cen Schutz vor Umwelt­schä­den bie­ten, sind gene­rell Schä­den durch Umwelt­ver­schmut­zung oder kon­ta­mi­nier­te Abfäl­le nicht stan­dard­mä­ßig abge­deckt. Hier­für ist oft eine spe­zi­el­le Umwelt­haft­pflicht­ver­si­che­rung erforderlich.

6. Ansprü­che von Mitarbeitern

Per­so­nen­schä­den, die Mit­ar­bei­ter wäh­rend ihrer Arbeit erlei­den, fal­len nicht unter die Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung. Für sol­che Fäl­le ist eine gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung erfor­der­lich, die über die Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten abge­wi­ckelt wird.

7. Schä­den an eige­nen Sachen

Schä­den an Eigen­tum oder Besitz des Unter­neh­mens selbst sind nicht über die Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung abge­deckt. Hier­für sind ande­re Ver­si­che­rungs­for­men wie Inhalts­ver­si­che­run­gen oder Gebäu­de­ver­si­che­run­gen notwendig.

8. Patent­ver­let­zun­gen und geis­ti­ges Eigentum

Schä­den, die aus der Ver­let­zung von Paten­ten, Urhe­ber­rech­ten oder ande­ren Rech­ten an geis­ti­gem Eigen­tum resul­tie­ren, sind meis­tens nicht in der Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung ent­hal­ten.

Fazit

Es ist wich­tig, dass Sie als Unter­neh­mer oder Selbst­stän­di­ger die Bedin­gun­gen und Aus­schlüs­se ihrer Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung genau ver­ste­hen, um sicher­zu­stel­len, dass ihr Unter­neh­men ange­mes­sen geschützt ist. In eini­gen Fäl­len kann es not­wen­dig sein, zusätz­li­che Poli­cen abzu­schlie­ßen, um alle rele­van­ten Risi­ken abzudecken.

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