Die Betriebshaftpflichtversicherung bietet umfassenden Schutz vor vielen Arten von Schäden, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit entstehen können. Doch wie bei allen Versicherungspolicen gibt es auch hier bestimmte Ausschlüsse. Diese Einschränkungen sind wichtig zu verstehen, um sicherzustellen, dass das Unternehmen angemessen geschützt ist und keine unerwarteten Deckungslücken auftreten. Hier sind einige wesentliche Schadensarten und Umstände, die in der Regel nicht von einer Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt werden:
1. Vorsätzliche Schäden
Schäden, die absichtlich verursacht wurden, sind von der Deckung ausgeschlossen. Dies umfasst Handlungen, bei denen das Unternehmen oder seine Mitarbeiter wissentlich und willentlich Schäden verursachen.
2. Vertragsstrafen und Vertragspflichtverletzungen
Schäden, die durch die Nichteinhaltung von Vertragsbedingungen entstehen, wie beispielsweise Vertragsstrafen oder Konventionalstrafen, sind in der Regel nicht versichert. Dies gilt auch für Schäden, die durch die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung vertraglicher Leistungen entstehen.
3. Reine Vermögensschäden ohne vorangegangenen Personen- oder Sachschaden
Obwohl einige Policen auch reine Vermögensschäden abdecken, sind diese in der Standard-Betriebshaftpflichtversicherung oft nicht enthalten, es sei denn, sie stehen in direktem Zusammenhang mit einem Personen- oder Sachschaden.
4. Kriegsereignisse und Kernenergie
Schäden, die durch Krieg, Bürgerkrieg oder Kernenergie verursacht werden, sind typischerweise ausgeschlossen.
5. Umweltschäden
Obwohl einige Policen Schutz vor Umweltschäden bieten, sind generell Schäden durch Umweltverschmutzung oder kontaminierte Abfälle nicht standardmäßig abgedeckt. Hierfür ist oft eine spezielle Umwelthaftpflichtversicherung erforderlich.
6. Ansprüche von Mitarbeitern
Personenschäden, die Mitarbeiter während ihrer Arbeit erleiden, fallen nicht unter die Betriebshaftpflichtversicherung. Für solche Fälle ist eine gesetzliche Unfallversicherung erforderlich, die über die Berufsgenossenschaften abgewickelt wird.
7. Schäden an eigenen Sachen
Schäden an Eigentum oder Besitz des Unternehmens selbst sind nicht über die Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt. Hierfür sind andere Versicherungsformen wie Inhaltsversicherungen oder Gebäudeversicherungen notwendig.
8. Patentverletzungen und geistiges Eigentum
Schäden, die aus der Verletzung von Patenten, Urheberrechten oder anderen Rechten an geistigem Eigentum resultieren, sind meistens nicht in der Betriebshaftpflichtversicherung enthalten.
Fazit
Es ist wichtig, dass Sie als Unternehmer oder Selbstständiger die Bedingungen und Ausschlüsse ihrer Betriebshaftpflichtversicherung genau verstehen, um sicherzustellen, dass ihr Unternehmen angemessen geschützt ist. In einigen Fällen kann es notwendig sein, zusätzliche Policen abzuschließen, um alle relevanten Risiken abzudecken.