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Was sind Vermögensschäden in der Betriebshaftpflicht?

Aktualisiert: 14. Juni 2026  ·  Veröffentlicht: 15. April 2024
Von Andreas Quast Aktualisiert:
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Vermögensschäden in der Betriebshaftpflicht sind rein finanzielle Verluste Dritter, die nicht durch Körperverletzungen oder Sachbeschädigungen entstehen. Sie werden durch fehlerhafte Beratung, Datenverlust, Verzögerungen oder Pflichtverletzungen verursacht und erfordern oft eine spezielle Deckungserweiterung, da sie in der Standard-Betriebshaftpflicht häufig ausgeschlossen sind.

Ver­mö­gens­schä­den in der Betriebs­haft­pflicht sind rein finan­zi­el­le Ver­lus­te Drit­ter, die nicht durch Kör­per­ver­let­zun­gen oder Sach­be­schä­di­gun­gen ent­ste­hen. Sie wer­den durch feh­ler­haf­te Bera­tung, Daten­ver­lust, Ver­zö­ge­run­gen oder Pflicht­ver­let­zun­gen ver­ur­sacht und erfor­dern oft eine spe­zi­el­le Deckungs­er­wei­te­rung, da sie in der Stan­dard-Betriebs­haft­pflicht häu­fig aus­ge­schlos­sen sind.

Was genau sind Vermögensschäden?

Ver­mö­gens­schä­den bezeich­nen finan­zi­el­le Ein­bu­ßen, die Drit­ten durch Ihre beruf­li­che Tätig­keit oder durch Ihre Unter­las­sung ent­ste­hen – ohne dass ein phy­si­scher Scha­den vor­liegt. Anders als bei klas­si­schen Haft­pflicht­fäl­len (Kör­per­ver­let­zung, Sach­scha­den) sind die­se Schä­den schwer nach­zu­wei­sen und ber­gen höhe­re Strei­t­ri­si­ken. Gera­de des­halb stu­fen vie­le Ver­si­che­rer die­se Risi­ken als pro­ble­ma­tisch ein und schlie­ßen sie aus der Grund­de­ckung aus.

Die Unter­schei­dung ist für Ihr Unter­neh­men ent­schei­dend: Eine Stan­dard-Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung deckt typi­scher­wei­se nur Per­so­nen- und Sach­schä­den ab. Ver­mö­gens­schä­den sind ein sepa­ra­tes Risi­ko, das einer bewuss­ten Erwei­te­rung bedarf.

Häu­fi­ge Bei­spie­le für Ver­mö­gens­schä­den im Betrieb

  • Feh­ler­haf­te Bera­tung: Ein Unter­neh­mens­be­ra­ter emp­fiehlt eine Geschäfts­stra­te­gie, die zu erheb­li­chen Ver­lus­ten für den Kun­den führt
  • Ver­zö­ge­rungs­schä­den: Ein IT-Dienst­leis­ter instal­liert Soft­ware nicht recht­zei­tig, wodurch dem Auf­trag­ge­ber Pro­duk­ti­ons­aus­fäl­le und Umsatz­ver­lus­te entstehen
  • Daten­ver­lust: Feh­ler­haf­te Sicher­heits­me­cha­nis­men füh­ren zum Ver­lust kri­ti­scher Geschäfts­da­ten eines Kunden
  • Ver­let­zung von Geheim­hal­tungs­pflich­ten: Die unbe­fug­te Wei­ter­ga­be ver­trau­li­cher Infor­ma­tio­nen ver­ur­sacht finan­zi­el­le Nach­tei­le für Geschäftspartner
  • Feh­ler­haf­te Kos­ten­kal­ku­la­tio­nen: Ein Archi­tekt oder Inge­nieur unter­schätzt Kos­ten erheb­lich, was zu wirt­schaft­li­chen Schä­den für den Bau­her­ren führt
  • Ver­säum­nis von Fris­ten: Ein Mak­ler oder Rechts­bei­stand ver­säumt wich­ti­ge Ter­mi­ne, was zu Ver­mö­gens­ver­lus­ten führt

Deckung von Ver­mö­gens­schä­den: Was Sie wis­sen müssen

Ver­mö­gens­schä­den sind in der Stan­dard-Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung grund­sätz­lich nicht ent­hal­ten. Sie benö­ti­gen ent­we­der eine zusätz­li­che Ver­mö­gens­scha­den­haft­pflicht (Errors & Omis­si­ons ver­si­che­rung) oder eine Deckungs­er­wei­te­rung Ihrer bestehen­den Betriebs­haft­pflicht. Die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen schlie­ßen Ver­mö­gens­schä­den oft expli­zit aus, um das Risi­ko für den Ver­si­che­rer zu begrenzen.

Dies ist beson­ders wich­tig für Berufs­grup­pen mit hohem Ver­mö­gens­scha­den­ri­si­ko: Bera­ter, Rechts­an­wäl­te, Steu­er­be­ra­ter, Mak­ler, IT-Dienst­leis­ter, Archi­tek­ten und Inge­nieu­re soll­ten prü­fen, ob ihre Ver­si­che­rung die­se Risi­ken abdeckt. Je nach Bran­che kön­nen die Kos­ten für die­se Erwei­te­rung ca. 15–50 % der Grund­prä­mie betragen.

Prak­ti­sche Tipps für Ihren Versicherungsschutz

  • Über­prü­fen Sie Ihre aktu­el­le Betriebs­haft­pflicht auf Aus­schlüs­se von Vermögensschäden
  • Klä­ren Sie mit Ihrem Ver­si­che­rer, wel­che Ver­mö­gens­schä­den in Ihrer Bran­che ver­si­cher­bar sind
  • For­dern Sie für bera­tungs­in­ten­si­ve Tätig­kei­ten eine expli­zi­te Ver­mö­gens­scha­den­de­ckung an
  • Doku­men­tie­ren Sie pro­fes­sio­nel­le Arbeits­pro­zes­se und Qua­li­täts­si­che­rungs­maß­nah­men als Schadensminderung
  • Ver­glei­chen Sie Tari­fe spe­zia­li­sier­ter Anbie­ter, die Ver­mö­gens­schä­den bran­chen­ge­recht abdecken
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