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Was wird bei einem Haft­pflicht­scha­den ersetzt?

Im Rah­men einer Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung wer­den Schä­den an Per­so­nen, Sachen und Ver­mö­gen ersetzt, die der Ver­si­che­rungs­neh­mer oder sei­ne Mit­ver­si­cher­ten ver­ur­sacht haben. Im Fal­le eines Scha­dens prüft die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft zunächst die Haf­tung und die Scha­dens­hö­he und leis­tet dann ent­spre­chend der ver­ein­bar­ten Deckungs­sum­me eine Ent­schä­di­gung an den Geschä­dig­ten oder des­sen Versicherung.

Kon­kret bedeu­tet dies, dass die Pri­va­te Haft­pflicht Ver­si­che­rung bei­spiels­wei­se die Kos­ten für die Repa­ra­tur oder den Ersatz beschä­dig­ter Gegen­stän­de über­nimmt, Schmer­zens­geld und Arzt­kos­ten bei Per­so­nen­schä­den erstat­tet und auch Ver­mö­gens­schä­den, zum Bei­spiel durch den Ver­lust von Ein­kom­men oder das Ein­ste­hen für Scha­den­er­satz­for­de­run­gen Drit­ter, abdeckt.

Die Pri­vat­haft­pflicht zahlt in der Regel den Zeit­wert des beschä­dig­ten oder zer­stör­ten Gegen­stands. Der Zeit­wert berück­sich­tigt den Wert­ver­lust des Gegen­stands auf­grund sei­nes Alters, sei­nes Zustands und ande­rer Faktoren.

Im Fal­le eines Scha­dens wird der Ver­si­che­rer den Zeit­wert des beschä­dig­ten Gegen­stands ermit­teln, indem er zum Bei­spiel den aktu­el­len Markt­wert des Gegen­stands und des­sen Alter und Zustand berück­sich­tigt. Der Ver­si­che­rer wird dann die Kos­ten für die Repa­ra­tur oder den Ersatz des beschä­dig­ten Gegen­stands bis zu der ver­ein­bar­ten Deckungs­sum­me erstatten.

 

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