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Früh­start-Ren­te: 10 Euro im Monat fürs Kind – was geplant ist und was Eltern wis­sen sollten

Glas mit Münzen, aus dem eine junge Pflanze wächst

Fach­lich geprüft von Andre­as Quast. Bei­trags­hö­he, geför­der­te Jahr­gän­ge, Start­da­tum, Zuzah­lungs­gren­ze, Kos­ten­de­ckel und Aus­zah­lungs­al­ter sind gegen die FAQ des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums zur Früh­start­ren­te (Stand 14.08.2026) und den Gesetz­ent­wurf Bun­des­tags-Druck­sa­che 21/7864 abge­gli­chen; der Gesetz­ge­bungs­stand ent­spricht der ers­ten Lesung vom 25.09.2026.

Mit der Früh­start-Ren­te will der Bund für jedes Kind zwi­schen 6 und 18 Jah­ren monat­lich 10 Euro in ein Vor­sor­ge­de­pot ein­zah­len – begin­nend mit dem Jahr­gang 2020, Start zum 1. Janu­ar 2027. Beschlos­sen ist das Gan­ze aller­dings noch nicht: Der Gesetz­ent­wurf liegt seit der ers­ten Lesung am 25. Sep­tem­ber 2026 im Finanz­aus­schuss des Bun­des­tags. Was Eltern jetzt schon wis­sen soll­ten und wo die Gren­zen des Modells lie­gen, fas­se ich hier zusam­men (Stand Sep­tem­ber 2026).

Das Wich­tigs­te in Kürze

  • Der Staat zahlt geplant 10 Euro im Monat je Kind, vom 6. bis zum 18. Geburtstag.
  • Ers­ter Jahr­gang ist 2020, rück­wir­kend ab Janu­ar 2026; ab 2027 kommt jedes Jahr der neue Jahr­gang der Sechs­jäh­ri­gen dazu.
  • Eltern eröff­nen ein Stan­dard­de­pot auf den Namen des Kin­des bei einem zer­ti­fi­zier­ten Anbie­ter; die För­de­rung bean­tragt der Anbieter.
  • Aus­ge­zahlt wird grund­sätz­lich erst ab dem 65. Geburts­tag, die Erträ­ge blei­ben bis dahin steuerfrei.
  • Noch Gesetz­ent­wurf (Bun­des­tags-Druck­sa­che 21/7864) – Details kön­nen sich im Ver­fah­ren ändern.

Wie funk­tio­niert die Frühstart-Rente?

Das Prin­zip ist schlicht: Der Bund über­weist für jedes berech­tig­te Kind 10 Euro pro Monat in einen kapi­tal­ge­deck­ten Ver­trag, das soge­nann­te Stan­dard­de­pot. Der Ver­trag läuft auf den Namen des Kin­des, nicht der Eltern. Vor­aus­set­zung ist nach dem Ent­wurf der ers­te Wohn­sitz in Deutschland.

Den Ver­trag schlie­ßen die Eltern bei einem pri­va­ten Anbie­ter ab, der dafür zer­ti­fi­ziert sein muss. Einen eige­nen För­der­an­trag müs­sen Sie nicht stel­len – das erle­digt der Anbie­ter. Die Effek­tiv­kos­ten sind laut Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um auf ein Pro­zent gedeckelt.

Wer kei­nen Ver­trag abschließt, geht nicht leer aus: Ab dem 1. Janu­ar 2028 soll die Deut­sche Bun­des­bank die Beträ­ge sol­cher Kin­der gesam­melt in einem Son­der­ver­mö­gen am Kapi­tal­markt anle­gen. Das ist als Auf­fang­lö­sung gedacht, nicht als Regelfall.

Wel­che Jahr­gän­ge pro­fi­tie­ren wann?

Die Ein­füh­rung läuft gestaf­felt. Älte­re Kin­der wer­den nicht nach­träg­lich ein­be­zo­gen: Für Jahr­gän­ge vor 2020 kön­nen Eltern zwar ein sol­ches Depot eröff­nen, staat­li­che Bei­trä­ge gibt es dafür aber nicht.

Geburts­jahr­gang För­de­rung ab För­de­rung bis Staat­li­che Bei­trä­ge (maxi­mal)
vor 2020 kei­ne – 0 Euro
2020 Janu­ar 2026 (rück­wir­kend, ers­te Zah­lung 2027) 18. Geburts­tag bis zu 1.440 Euro
2021 2027 18. Geburts­tag bis zu 1.440 Euro
ab 2022 jeweils ab dem Jahr, in dem das Kind 6 wird 18. Geburts­tag bis zu 1.440 Euro

Die 1.440 Euro erge­ben sich aus 12 Jah­ren mal 120 Euro. Das ist die rei­ne Ein­zah­lung des Staa­tes, ohne Wert­ent­wick­lung. Wie viel dar­aus bis zum Ren­ten­al­ter wird, hängt von der Anla­ge und den Märk­ten über mehr als fünf Jahr­zehn­te ab – eine seriö­se Zahl lässt sich dafür heu­te nicht nennen.

Eige­ne Zuzah­lun­gen, Steu­ern und Auszahlung

Eltern, Groß­el­tern oder spä­ter das Kind selbst dür­fen zusätz­lich ein­zah­len. Der Ent­wurf begrenzt die Zuzah­lun­gen auf 6.840 Euro pro Jahr. Für die Pra­xis wich­ti­ger als die Ober­gren­ze sind aber die­se Punkte:

  • Lan­ge Bin­dung: Eine Aus­zah­lung ist grund­sätz­lich nicht vor dem 65. Geburts­tag mög­lich. Für Füh­rer­schein, Stu­di­um oder die ers­te Woh­nung taugt das Geld also nicht.
  • Steu­er: Erträ­ge blei­ben bis zum Beginn der Aus­zah­lung steu­er­frei, besteu­ert wird nach­ge­la­gert im Alter.
  • Über­tra­gung: Spä­ter kann das Gut­ha­ben in einen indi­vi­du­el­len Alters­vor­sor­ge­ver­trag über­tra­gen wer­den – etwa in das neue Alters­vor­sor­ge­de­pot, das ab 2027 geför­dert wird.

Wer für sein Kind fle­xi­bel spa­ren möch­te, etwa für die Aus­bil­dung, fährt mit einem nor­ma­len Spar­plan auf den Namen des Kin­des oft bes­ser. Die Früh­start-Ren­te ist aus­drück­lich Alters­vor­sor­ge und nichts anderes.

Was Eltern jetzt tun sollten

Solan­ge das Gesetz nicht ver­ab­schie­det ist, gibt es noch kei­ne zer­ti­fi­zier­ten Anbie­ter und damit auch nichts abzu­schlie­ßen. Vor­sicht bei Ange­bo­ten, die schon heu­te mit dem Begriff wer­ben. Sinn­voll ist, den Gesetz­ge­bungs­ver­lauf im Blick zu behal­ten und sich vor­zu­mer­ken, dass Kin­der des Jahr­gangs 2020 die ers­ten sind.

Aus mei­ner Bera­tungs­pra­xis noch ein Punkt, der bei der Dis­kus­si­on um 10 Euro im Monat gern unter­geht: Die grö­ße­ren finan­zi­el­len Risi­ken in der Kind­heit lie­gen woan­ders. Ein schwe­rer Unfall mit blei­ben­den Fol­gen trifft eine Fami­lie deut­lich här­ter als jede Lücke bei der Alters­vor­sor­ge. Wer hier ansetzt, soll­te sich die Kin­der­un­fall­ver­si­che­rung anschau­en. Für die eige­ne Vor­sor­ge der Eltern bleibt die pri­va­te Ren­ten­ver­si­che­rung eine Opti­on neben den staat­lich geför­der­ten Wegen.

Häu­fig gestell­te Fragen

Ist die Früh­start-Ren­te schon beschlossen?

Nein. Das Bun­des­ka­bi­nett hat den Ent­wurf am 12. August 2026 beschlos­sen, die ers­te Lesung im Bun­des­tag war am 25. Sep­tem­ber 2026. Bun­des­tag und Bun­des­rat müs­sen noch zustim­men, geplant ist das Inkraft­tre­ten zum 1. Janu­ar 2027.

Muss ich einen Antrag stellen?

Nein. Sie eröff­nen den Ver­trag bei einem zer­ti­fi­zier­ten Anbie­ter, die För­de­rung wird dann über den Anbie­ter beantragt.

Was pas­siert, wenn ich kein Depot eröffne?

Nach dem Ent­wurf legt ab 2028 die Deut­sche Bun­des­bank die Bei­trä­ge in einem Son­der­ver­mö­gen an. Die För­de­rung ver­fällt also nicht einfach.

Bekommt mein Kind Geld, wenn es vor 2020 gebo­ren ist?

Nein. Ein Depot kann zwar eröff­net wer­den, staat­li­che Bei­trä­ge gibt es für älte­re Jahr­gän­ge aber nicht.

Kann mein Kind mit 18 an das Geld?

Nein. Eine Aus­zah­lung ist grund­sätz­lich erst ab dem 65. Geburts­tag vor­ge­se­hen. Mög­lich ist spä­ter die Über­tra­gung in einen ande­ren Altersvorsorgevertrag.

Wie viel darf ich selbst dazu einzahlen?

Laut Ent­wurf bis zu 6.840 Euro pro Jahr. Ob sich das lohnt, hängt davon ab, ob Sie das Geld wirk­lich bis zum Ren­ten­al­ter bin­den wollen.

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