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Alters­vor­sor­ge­de­pot ab 2027: Wie die neue För­de­rung funk­tio­niert – und was aus Ries­ter wird

Aufsteigender Boersenchart als Symbol fuer das gefoerderte Altersvorsorgedepot ab 2027

Ab Janu­ar 2027 tritt das Alters­vor­sor­ge­de­pot an die Stel­le der Ries­ter-Ren­te: Der Staat legt dann auf die ers­ten 360 Euro Eigen­bei­trag 50 Cent je Euro drauf, auf wei­te­re 1.440 Euro noch 25 Cent – maxi­mal 540 Euro Grund­zu­la­ge im Jahr. Bun­des­tag und Bun­des­rat haben die Reform der pri­va­ten Alters­vor­sor­ge im Mai 2026 ver­ab­schie­det. Für bestehen­de Ries­ter-Ver­trä­ge gilt Bestands­schutz. Wer heu­te noch abschließt, soll­te trotz­dem wis­sen, was ab 2027 gilt – und war­um die neue För­de­rung für man­che Grup­pen deut­lich mehr bringt als die alte. Stand: Juli 2026.

Das Wich­tigs­te in Kürze

  • Die neu­en Pro­duk­te sol­len ab Janu­ar 2027 ver­füg­bar sein; Ries­ter-Neu­ab­schlüs­se in der alten Sys­te­ma­tik sind bis Ende 2026 möglich.
  • Die Grund­zu­la­ge ist künf­tig gestaf­felt statt fix: bis zu 540 Euro im Jahr bei 1.800 Euro Eigen­bei­trag – vor­aus­ge­setzt, der Min­dest­bei­trag von 120 Euro im Jahr (10 Euro im Monat) ist erreicht.
  • Pro Kind gibt es bis zu 300 Euro Zula­ge – ein Euro Zula­ge für jeden gespar­ten Euro bis 300 Euro Eigenbeitrag.
  • Selbst­stän­di­ge und Frei­be­ruf­ler sind erst­mals unmit­tel­bar förderberechtigt.
  • Aus­ge­zahlt wird frü­hes­tens mit 65: bis zu 30 Pro­zent auf ein­mal, der Rest als Aus­zahl­plan bis min­des­tens zum 85. Lebensjahr.

Was das Alters­vor­sor­ge­de­pot von Ries­ter unterscheidet

Der Kern der Reform ist ein Wech­sel der Anla­ge­lo­gik. Ries­ter muss­te zum Ren­ten­be­ginn alle ein­ge­zahl­ten Bei­trä­ge und Zula­gen garan­tie­ren. Die­se Garan­tie kos­tet Ren­di­te, weil der Anbie­ter über­wie­gend sicher anle­gen muss – bei nied­ri­gen Zin­sen war das über Jah­re das Haupt­ar­gu­ment gegen das Pro­dukt. Das Alters­vor­sor­ge­de­pot lässt statt­des­sen eine Anla­ge in Fonds und ETFs zu, mit Pro­dukt­va­ri­an­ten mit und ohne Bei­trags­ga­ran­tie. Erträ­ge blei­ben in der Anspar­pha­se unver­steu­ert; besteu­ert wird erst die Aus­zah­lung im Alter, dann meist mit einem nied­ri­ge­ren per­sön­li­chen Steuersatz.

Zwei­te wich­ti­ge Ände­rung: Die Pflicht zur lebens­lan­gen Ver­ren­tung ent­fällt – wie die Aus­zah­lung statt­des­sen abläuft, steht wei­ter unten im Detail.

So rech­net sich die neue Zulage

Eigen­bei­trag im Jahr För­de­rung Zula­ge
unter 120 Euro (Min­dest­bei­trag nicht erreicht) kei­ne Förderung 0 Euro
ers­te 360 Euro (30 Euro im Monat) 50 Cent je Euro bis 180 Euro
wei­te­re 1.440 Euro (bis 1.800 Euro) 25 Cent je Euro bis 360 Euro
Sum­me bei 1.800 Euro Eigenbeitrag 540 Euro

Die Staf­fel belohnt vor allem klei­ne Spar­be­trä­ge: Wer 30 Euro im Monat ein­zahlt, bekommt auf jeden eige­nen Euro 50 Cent oben­drauf – eine För­der­quo­te von 50 Pro­zent. Wer die vol­len 1.800 Euro aus­schöpft, kommt auf 30 Pro­zent. Zum Ver­gleich: Bei Ries­ter lag die Grund­zu­la­ge bei star­ren 175 Euro, unab­hän­gig davon, ob 60 Euro oder 2.100 Euro ein­ge­zahlt wurden.

Nach unten gibt es eine kla­re Schwel­le: Unter 120 Euro im Jahr – 10 Euro im Monat – fließt kei­ne Zula­ge. Wer die­se Hür­de über­springt, muss sich dafür über eine Kür­zung kei­ne Gedan­ken mehr machen. Bei Ries­ter wur­de die fes­te Zula­ge antei­lig zusam­men­ge­stri­chen, sobald der Min­dest­ei­gen­bei­trag von vier Pro­zent des Vor­jah­res-Brut­tos nicht erreicht war – ein Gehalts­sprung ohne Bei­trags­an­pas­sung reich­te dafür aus. Im neu­en Modell hängt die För­de­rung direkt am ein­ge­zahl­ten Euro: Wer weni­ger spart, bekommt auto­ma­tisch ent­spre­chend weni­ger, aber nichts wird nach­träg­lich zurückgerechnet.

Im Rah­men des Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs kön­nen künf­tig maxi­mal 1.800 Euro zuzüg­lich des Zula­gen­an­spruchs gel­tend gemacht wer­den – bis­her waren es 2.100 Euro inklu­si­ve Zulagen.

Alt gegen neu im direk­ten Vergleich

Merk­mal Ries­ter (Bestand) Alters­vor­sor­ge­de­pot ab 2027
Grund­zu­la­ge 175 Euro fix gestaf­felt, bis 540 Euro
Kin­der­zu­la­ge 185 Euro (vor 2008) / 300 Euro (ab 2008) bis 300 Euro je Kind, an den Eigen­bei­trag gekoppelt
Min­dest­bei­trag 60 Euro im Jahr (Sockel­be­trag) 120 Euro im Jahr (10 Euro im Monat)
Zula­gen­kür­zung antei­lig, wenn 4 Pro­zent des Vor­jah­res-Brut­tos nicht erreicht ent­fällt – För­de­rung hängt am ein­ge­zahl­ten Euro
Son­der­aus­ga­ben­ab­zug bis 2.100 Euro bis 1.800 Euro zzgl. Zulagenanspruch
Bei­trags­ga­ran­tie 100 Pro­zent, verpflichtend Vari­an­ten mit und ohne Garantie
Aus­zah­lung frü­hes­tens mit 62 (Ver­trä­ge ab 2012), mind. 70 Pro­zent als lebens­lan­ge Rente frü­hes­tens mit 65, bis 30 Pro­zent Ent­nah­me, Aus­zahl­plan bis mind. 85
Selbst­stän­di­ge in der Regel nicht unmit­tel­bar zulageberechtigt för­der­be­rech­tigt

Wie die Aus­zah­lung im Ruhe­stand läuft

Hier liegt der zwei­te gro­ße Unter­schied zu Ries­ter – und der Punkt, an dem sich in der Bera­tung die meis­ten Rück­fra­gen sam­meln. Die Aus­zahl­pha­se beginnt frü­hes­tens mit 65 und muss spä­tes­tens mit Voll­endung des 70. Lebens­jah­res star­ten. Frü­her geht es nur, wenn auch die gesetz­li­che Alters­ren­te vor 65 gezahlt wird. Wer also mit 63 in Ren­te geht, kann das Depot ent­spre­chend frü­her öff­nen; ein frei­es Vor­zie­hen mit 60 ist nicht vorgesehen.

Zu Beginn dür­fen bis zu 30 Pro­zent des ange­spar­ten Kapi­tals auf ein­mal ent­nom­men wer­den – etwa für eine Reno­vie­rung, den bar­rie­re­frei­en Umbau oder die Ablö­sung eines Rest­kre­dits. Für die ver­blei­ben­den min­des­tens 70 Pro­zent gibt es zwei Wege:

Opti­on Wie es funktioniert Wor­auf zu ach­ten ist
Aus­zahl­plan Das Gut­ha­ben wird auf die Mona­te bis zum 85. Geburts­tag ver­teilt; das Kapi­tal bleibt bis dahin investiert Läuft min­des­tens bis 85 – wer älter wird, braucht für die Zeit danach eine Anschlusslösung
Lebens­lan­ge Rente Das Kapi­tal wird in eine Leib­ren­te umge­wan­delt, die bis zum Lebens­en­de fließt Optio­nal, kei­ne Pflicht mehr; die Ren­ten­ga­ran­tie­zeit darf maxi­mal 20 Jah­re betragen

Genau die­se Wahl­frei­heit ist neu. Bei Ries­ter muss­ten min­des­tens 70 Pro­zent ver­ren­tet wer­den – auch wenn die monat­li­che Ren­te am Ende zwei­stel­lig blieb. Der Aus­zahl­plan hat dafür eine Kehr­sei­te, die man vor­her ken­nen soll­te: Er endet plan­mä­ßig, die Lebens­er­war­tung nicht. Wer 90 wird, hat ab 85 nur noch das, was dane­ben auf­ge­baut wur­de. Die Leib­ren­te kos­tet Ren­di­te, nimmt aber genau die­ses Risi­ko her­aus. Die­se Ent­schei­dung fällt erst zum Ren­ten­be­ginn – und sie soll­te an der übri­gen Ver­sor­gung hän­gen, nicht am Produkt.

Steu­er­lich gilt das Prin­zip der nach­ge­la­ger­ten Besteue­rung: In der Anspar­pha­se blei­ben Kurs­ge­win­ne, Zin­sen und Divi­den­den unver­steu­ert, es fällt kei­ne Abgel­tung­s­teu­er an. Besteu­ert wird erst die Leis­tung im Alter – für geför­der­tes Kapi­tal in vol­ler Höhe als sons­ti­ge Ein­künf­te nach § 22 Num­mer 5 EStG, dann aber meist zu einem nied­ri­ge­ren per­sön­li­chen Steu­er­satz als wäh­rend des Berufs­le­bens. Für Ein­zah­lun­gen, die über den geför­der­ten Rah­men hin­aus­ge­hen, greift eine güns­ti­ge­re Besteuerung.

Ein Punkt, der oft unter­geht: Stirbt der Spa­rer, lässt sich das Rest­ka­pi­tal för­de­run­schäd­lich nur auf einen Alters­vor­sor­ge­ver­trag über­tra­gen, der auf den Namen des Ehe- oder Lebens­part­ners läuft. Fließt es an ande­re Erben, gilt das als schäd­li­che Ver­wen­dung – Zula­gen und Steu­er­vor­tei­le wer­den zurück­ge­for­dert. Als Instru­ment zum Ver­er­ben taugt das Depot also nicht; dafür braucht es ande­re Bausteine.

Was Ries­ter-Spa­rer jetzt tun soll­ten – und was nicht

Die wich­tigs­te Nach­richt für Bestands­kun­den: Nichts muss über­stürzt wer­den. Bestehen­de Ver­trä­ge lau­fen wei­ter, die bis­her erhal­te­ne För­de­rung muss nicht zurück­ge­zahlt wer­den, und ein Wech­sel in ein neu­es Pro­dukt ist mög­lich. Was Sie nicht tun soll­ten, ist kün­di­gen: Eine Kün­di­gung gilt för­der­recht­lich als schäd­li­che Ver­wen­dung – Zula­gen und Steu­er­vor­tei­le wer­den dann zurück­ge­for­dert. Wer den Ver­trag nicht mehr bedie­nen möch­te, kann ihn statt­des­sen bei­trags­frei stellen.

Für Selbst­stän­di­ge ist die Reform der eigent­li­che Ein­schnitt: Sie waren bei Ries­ter in der Regel nur mit­tel­bar über den Ehe­part­ner zula­ge­be­rech­tigt und fie­len damit prak­tisch aus der För­de­rung. Wei­te­re Bau­stei­ne für die­se Grup­pe fin­den Sie unter Ver­si­che­run­gen für Selbst­stän­di­ge. Wie groß Ihre Ver­sor­gungs­lü­cke über­haupt ist, lässt sich vor­ab über­schla­gen: Wie groß ist die Ren­ten­lü­cke wirk­lich – und wie schließt man sie?

Und eine Ein­ord­nung aus der Bera­tungs­pra­xis: Alters­vor­sor­ge nützt wenig, wenn das Ein­kom­men weg­bricht, aus dem sie bezahlt wird. Die Absi­che­rung der Arbeits­kraft über eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung steht des­halb in der Regel vor dem Sparvertrag.

Was noch offen ist

Die För­der­be­trä­ge ste­hen mit dem Gesetz fest. Offen ist, wie die Anbie­ter die Pro­duk­te kon­kret aus­ge­stal­ten – Kos­ten­quo­ten, Fonds­aus­wahl und die Fra­ge, wie güns­tig ein geför­der­tes Depot am Ende tat­säch­lich wird. Genau dar­an hat sich Ries­ter wund gelau­fen: Die För­de­rung war ordent­lich, die Pro­dukt­kos­ten haben sie bei vie­len Ver­trä­gen wie­der auf­ge­fres­sen. Ein Ver­gleich lohnt sich also erst, wenn die ers­ten Ange­bo­te wirk­lich auf dem Tisch liegen.

Häu­fig gestell­te Fragen

Ab wann gibt es das Altersvorsorgedepot?

Die neu­en Pro­duk­te sol­len ab Janu­ar 2027 an den Start gehen. Bun­des­tag und Bun­des­rat haben die Reform der pri­va­ten Alters­vor­sor­ge im Mai 2026 beschlossen.

Muss ich mei­nen Ries­ter-Ver­trag kündigen?

Nein, und Sie soll­ten es auch nicht. Bestehen­de Ver­trä­ge genie­ßen Bestands­schutz und lau­fen wei­ter. Eine Kün­di­gung führt dage­gen zur Rück­for­de­rung von Zula­gen und Steu­er­vor­tei­len. Wer nicht wei­ter ein­zah­len will, stellt den Ver­trag bes­ser beitragsfrei.

Kann ich mein Ries­ter-Gut­ha­ben in das neue Depot übertragen?

Ein Wech­sel in die neu­en Pro­duk­te ist vor­ge­se­hen, ohne dass die bis­he­ri­ge För­de­rung zurück­ge­zahlt wer­den muss. Ob sich das rech­net, hängt von den Kos­ten Ihres Alt­ver­trags und den Bedin­gun­gen des neu­en Pro­dukts ab – das lässt sich erst mit kon­kre­ten Ange­bo­ten beurteilen.

Lohnt sich 2026 noch ein Riester-Abschluss?

Wer 2026 abschließt, bleibt in der alten Sys­te­ma­tik mit 175 Euro Grund­zu­la­ge und Bei­trags­ga­ran­tie. Für Fami­li­en mit meh­re­ren Kin­der­zu­la­gen und klei­nem Ein­kom­men kann das wei­ter auf­ge­hen; für alle ande­ren ist es meist sinn­vol­ler, die neue För­de­rung abzuwarten.

Sind Selbst­stän­di­ge wirk­lich neu dabei?

Ja. Die För­der­be­rech­ti­gung wird auf Selbst­stän­di­ge und Frei­be­ruf­ler aus­ge­wei­tet, die bei Ries­ter in der Regel kei­nen unmit­tel­ba­ren Zula­gen­an­spruch hatten.

Gibt es noch eine Garan­tie auf mei­ne Beiträge?

Nicht zwin­gend. Vor­ge­se­hen sind Pro­dukt­va­ri­an­ten mit Bei­trags­ga­ran­tie und sol­che ohne – letz­te­re mit höhe­rer Akti­en­quo­te und ent­spre­chend höhe­ren Schwan­kun­gen, aber auch höhe­ren Renditechancen.

Wie viel muss ich min­des­tens einzahlen?

120 Euro im Jahr, also 10 Euro im Monat. Dar­un­ter gibt es kei­ne Zula­ge. Nach oben wird der Eigen­bei­trag bis 1.800 Euro im Jahr geför­dert; wer mehr ein­zahlt, bekommt dafür kei­ne zusätz­li­che Zula­ge mehr.

Kann ich mir alles auf ein­mal aus­zah­len lassen?

Nein. Zu Beginn der Aus­zahl­pha­se sind bis zu 30 Pro­zent als Ein­mal­be­trag mög­lich. Der Rest muss über einen Aus­zahl­plan bis min­des­tens zum 85. Lebens­jahr lau­fen oder in eine lebens­lan­ge Ren­te umge­wan­delt werden.

Was pas­siert mit dem Gut­ha­ben, wenn ich früh sterbe?

För­de­run­schäd­lich ist nur die Über­tra­gung auf einen Alters­vor­sor­ge­ver­trag des Ehe- oder Lebens­part­ners. Geht das Kapi­tal an ande­re Erben, gilt das als schäd­li­che Ver­wen­dung: Zula­gen und Steu­er­vor­tei­le wer­den zurückgefordert.

Was ist mit der Kin­der­zu­la­ge, wenn ich meh­re­re Kin­der habe?

Die Zula­ge gilt je Kind: ein Euro Zula­ge für jeden gespar­ten Euro bis zu 300 Euro Eigen­bei­trag pro Kind. Wie sich das mit der Grund­zu­la­ge-Staf­fel im Ein­zel­fall kom­bi­niert, wird sich an den kon­kre­ten Pro­dukt­be­din­gun­gen able­sen las­sen. Kos­ten­los und unver­bind­lich rech­nen wir das als Ver­si­che­rungs­mak­ler (§ 34d GewO) mit Ihnen durch, sobald die Ange­bo­te vorliegen.

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