Versicherungskaufmann · Versicherungsmakler §34d GewO Fachlich geprüftMehr über den Experten
Fachlich geprüft von Andreas Quast. Die Grundrentenzeiten von 33 und 35 Jahren sowie die Einkommensfreibeträge von 1.492 und 2.327 Euro monatlich samt 60-Prozent-Stufe sind gegen die FAQ der Deutschen Rentenversicherung und das Fragen-und-Antworten-Papier des BMAS abgeglichen.
Die Grundrente ist keine eigene Rente, sondern ein Zuschlag zur bestehenden Altersrente – und den bekommt nur, wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten zusammenhat und unter den Einkommensgrenzen bleibt. In der Beratung erlebe ich fast wöchentlich dieselbe Enttäuschung: Jemand hat 40 Jahre gearbeitet, rechnet fest mit dem Aufschlag – und bekommt nichts. Das liegt selten an der Arbeitszeit. Es liegt fast immer daran, dass entweder die falschen Jahre gezählt wurden oder die Einkommensprüfung dazwischenkommt.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Grundrente ist ein Zuschlag zur gesetzlichen Rente, keine Mindestrente und kein garantierter Sockelbetrag.
- Voraussetzung sind mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten; den vollen Zuschlag gibt es erst ab 35 Jahren.
- Einen Antrag muss niemand stellen – die Deutsche Rentenversicherung prüft und zahlt automatisch.
- Die Einkommensprüfung greift ab 1.492 Euro monatlich für Alleinstehende und 2.327 Euro für Paare (Stand 2026).
- Ende 2025 bezogen rund 1,5 Millionen Menschen den Zuschlag, im Schnitt gut 100 Euro im Monat.
Wer Anspruch hat: die 33-Jahre-Hürde
Der Gesetzgeber hat zwei Schwellen eingezogen. Unter 33 Jahren Grundrentenzeiten gibt es gar nichts – da hilft auch kein Härtefall und kein Widerspruch. Zwischen 33 und 35 Jahren wird der Zuschlag anteilig gezahlt, er wächst also mit jedem weiteren Jahr. Erst ab 35 Jahren fällt er in voller Höhe an.
| Grundrentenzeiten | Wirkung auf den Zuschlag |
|---|---|
| unter 33 Jahre | kein Anspruch |
| 33 bis unter 35 Jahre | gestaffelt, mit jedem Jahr steigend |
| ab 35 Jahre | voller Zuschlag – sofern das Einkommen passt |
Hinzu kommt eine zweite Bedingung, die gern übersehen wird: Der Verdienst in diesen Jahren muss im Schnitt über 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes gelegen haben. Wer jahrzehntelang nur wenige Stunden im Monat gearbeitet hat, fällt trotz langer Versicherungszeit heraus.
Was als Grundrentenzeit zählt – und was nicht
Hier entscheidet sich der Anspruch in den meisten Fällen. Die Rentenversicherung zählt längst nicht alles mit, was im Versicherungsverlauf steht.
- Zählt mit: Pflichtbeiträge aus Beschäftigung und Selbstständigkeit, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Zeiten mit Krankengeld oder Reha, Berücksichtigungszeiten für Kinder und Pflege sowie Ersatzzeiten.
- Zählt nicht mit: Zeiten mit Arbeitslosengeld, Schul- und Studienzeiten, freiwillige Beiträge und Minijobs ohne eigene Beitragspflicht.
Gerade der erste Punkt der zweiten Liste kippt viele Ansprüche. Zwei Jahre Arbeitslosigkeit im Lebenslauf reichen aus, um jemanden von 35 auf 33 Jahre zu drücken – oder eben unter die Schwelle. Ein Blick in den Versicherungsverlauf lohnt sich deshalb vor dem Rentenantrag, nicht danach. Wie sich die einzelnen Zeiten auf die Rentenhöhe auswirken, habe ich in der Rentenberechnung mit Entgeltpunkten ausführlich aufgeschlüsselt.
Die Einkommensprüfung: der häufigste Grund für eine Absage
Auch wer die Jahre zusammenhat, bekommt den Zuschlag nicht automatisch in voller Höhe. Die Rentenversicherung gleicht das zu versteuernde Einkommen mit dem Finanzamt ab – und zwar das des vorletzten Kalenderjahres. Für die Prüfung im Jahr 2026 zählt also das Einkommen aus 2023.
| Monatliches Einkommen | Alleinstehende | Ehepaare und Lebenspartner |
|---|---|---|
| bleibt anrechnungsfrei bis | 1.492 Euro | 2.327 Euro |
| wird zu 60 Prozent angerechnet | 1.492 bis 1.909 Euro | 2.327 bis 2.744 Euro |
| wird voll angerechnet ab | 1.909 Euro | 2.744 Euro |
Angerechnet wird nicht nur die Rente, sondern auch Betriebsrente, Mieteinnahmen und Kapitalerträge – und bei Verheirateten das Einkommen beider Partner gemeinsam. Diese Freibeträge steigen jedes Jahr mit der Rentenanpassung, die Werte gelten für 2026.
Was viele falsch verstehen
- „Grundrente heißt Mindestrente.” Tut sie nicht. Es gibt keinen Betrag, auf den aufgestockt wird – der Zuschlag knüpft an die eigenen Entgeltpunkte an. Wer wenig eingezahlt hat, bekommt auch wenig obendrauf.
- „Ich muss das beantragen.” Nein. Ein Antrag ist nicht vorgesehen, und es gibt auch kein Formular dafür.
- „Mein Partner spielt keine Rolle.” Doch. Bei Verheirateten wird gemeinsam gerechnet, das Einkommen des Partners kann den eigenen Zuschlag komplett aufzehren.
- „Einmal bewilligt, bleibt es so.” Auch nicht. Die Einkommensprüfung wird jährlich wiederholt. Eine Erbschaft mit Kapitalerträgen oder eine ausgezahlte Betriebsrente kann den Zuschlag zwei Jahre später wieder kosten.
Was das für die eigene Vorsorge bedeutet
Gut 100 Euro im Monat sind spürbar, aber sie schließen keine Versorgungslücke. Die Grundrente ist als Anerkennung langer Erwerbsbiografien gedacht, nicht als Ersatz für private Vorsorge – und sie ist eine Leistung, auf die sich niemand verlassen kann, weil die Einkommensprüfung sie jederzeit wieder kassieren kann. Wer noch Zeit bis zum Ruhestand hat, sollte deshalb zuerst die eigene Rentenlücke berechnen und prüfen, was über eine private Rentenversicherung oder ab 2027 über das neue Altersvorsorgedepot aufgebaut werden kann. Wo im übrigen Versicherungsschutz noch Beiträge frei werden, zeigt ein Blick auf die laufenden Verträge – Versicherungen vergleichen kostet nichts und bringt oft mehr als jede Zuschlagsrechnerei.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist der Grundrentenzuschlag im Durchschnitt?
Ende 2025 lag er bei gut 100 Euro im Monat. Die Spanne ist aber groß: Sie reicht von wenigen Euro bis zu mehreren Hundert Euro, je nach Entgeltpunkten und Einkommen.
Muss ich die Grundrente beantragen?
Nein. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Anspruch automatisch und zahlt den Zuschlag ohne Antrag zusammen mit der Rente aus.
Zählen Zeiten mit Arbeitslosengeld als Grundrentenzeiten?
Nein, Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs zählen nicht mit. Das ist der häufigste Grund, warum jemand trotz langer Erwerbsbiografie unter 33 Jahre rutscht.
Wird das Einkommen meines Ehepartners angerechnet?
Ja. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften gilt der gemeinsame Freibetrag von 2.327 Euro monatlich, gerechnet wird das Einkommen beider (Stand 2026).
Kann der Zuschlag später wieder wegfallen?
Ja. Die Einkommensprüfung läuft jedes Jahr neu, auf Basis des vorletzten Kalenderjahres. Steigt das Einkommen über die Grenzen, sinkt der Zuschlag oder entfällt ganz.
Bekomme ich die Grundrente zusätzlich zur Grundsicherung im Alter?
Der Zuschlag wird bei der Grundsicherung nicht in voller Höhe angerechnet – ein Teil bleibt anrechnungsfrei. Unterm Strich bleibt in diesen Fällen also mehr übrig als vorher, aber nicht der volle Betrag.
Ab wann wird geprüft, ob ich Anspruch habe?
Die Prüfung erfolgt mit dem Rentenbeginn und danach jährlich. Wann Ihre Rente frühestens starten kann, lässt sich vorab mit dem Rentenbeginn-Rechner klären.