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Wann ist eine Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung kündbar?

Eine Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung kann in der Regel jähr­lich zum Ende der Ver­trags­lauf­zeit gekün­digt wer­den. Die Kün­di­gungs­frist beträgt in der Regel drei Mona­te, d.h. die Kün­di­gung muss spä­tes­tens drei Mona­te vor Ablauf der Ver­trags­lauf­zeit beim Ver­si­che­rer ein­ge­gan­gen sein.

Es gibt jedoch auch Aus­nah­men, die eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung ermög­li­chen. Zum Bei­spiel, wenn sich die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen ändern oder wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer einen Scha­den hat und die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft den Scha­den nicht aus­rei­chend oder gar nicht abdeckt.

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