Die Kostenerstattung des Rechtsschutzversicherers im Falle eines Vergleichs statt eines Urteils, ist in § 5 Abs. 3 der ARB (Allgemeine Rechtsschutzbedingungen) geregelt.
Hierüber ist geregelt, dass die Rechtsschutzversicherung im Falle eines Vergleichs immer nur die Kosten anteilig im Verhältnis des Unterliegens übernimmt.
Beispiel:
Die Klagepartei fordert von der Gegenseite einen Zahlbetrag in Höhe von EUR 5.000. In einem Vergleich einigen sich die Parteien auf die Zahlung eines Betrags von EUR 3.500.
Der Rechtsschutzversicherer muss in diesem Beispiel nur 30% der Kosten übernehmen.
Sollten im Vergleich unabhängig von der prozentualen Zahlungseinigung abweichende Kostenverteilungsquoten beschlossen werden, wie z.B. üblich die Kosten werden je zur Hälfte, also 50% durch die Parteien getragen, so bleibt der Versicherungsnehmer in dem vorgenannten Beispiel auf 20% Kosten sitzen, da die Rechtsschutzversicherung nur die Kosten im Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen übernimmt.