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Die Rechtsschutzversicherung zahlt bei einem Vergleich nur anteilig basierend auf Ihrer Erfolgsquote. Entscheidend ist nicht die im Vergleich vereinbarte Kostenteilung, sondern das Verhältnis zwischen Ihrer ursprünglichen Forderung und dem erreichten Vergleichsergebnis. Die genaue Regelung finden Sie in § 5 Abs.
Die Rechtsschutzversicherung zahlt bei einem Vergleich nur anteilig basierend auf Ihrer Erfolgsquote. Entscheidend ist nicht die im Vergleich vereinbarte Kostenteilung, sondern das Verhältnis zwischen Ihrer ursprünglichen Forderung und dem erreichten Vergleichsergebnis. Die genaue Regelung finden Sie in § 5 Abs. 3 der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB).
Die Rechtsschutzversicherung nutzt einen mathematischen Quotientenschlüssel: Ihre Erfolgsquote ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen erreichtem Vergleichsergebnis und ursprünglicher Forderung. Der Versicherer übernimmt dann einen entsprechenden Anteil Ihrer Rechtsschutzkosten — bestehend aus Anwaltsgebühren, Gerichtsgebühren und sonstigen Prozesskosten.
Ein häufiges Missverständnis: Die tatsächlich vereinbarte Kostenverteilung zwischen den Parteien ist für die Versicherung irrelevant. Selbst wenn Sie sich auf eine gleichmäßige 50:50-Kostenteilung einigen, orientiert sich die Versicherungsleistung ausschließlich an der sachlichen Erfolgsquote. Dies ist in der Praxis ein wichtiger Unterschied, den viele Versicherte übersehen.
Sie fordern 6.000 Euro von einem Schuldner. Nach Verhandlungen einigen Sie sich auf einen Vergleich von 4.500 Euro. Das ergibt eine Erfolgsquote von 75 % — Ihr Unterliegen beträgt somit 25 %. Der Rechtsschutzversicherer trägt maximal 25 % Ihrer entstandenen Rechtsschutzkosten.
Falls die Parteien im Vergleich vereinbaren, dass Sie 40 % der Kosten selbst zahlen, müssen Sie diese 40 % tragen — die Versicherung deckt nur die 25 %. Ein gut verhandeltes Kostenabkommen ist daher essentiell, um Ihre finanzielle Belastung zu minimieren.
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