Es gibt keine einheitliche gesetzliche Frist – maßgeblich ist die Frist in Ihren Versicherungsbedingungen, und die liegt je nach Sparte zwischen „unverzüglich” und mehreren Wochen. Das Versicherungsvertragsgesetz verlangt die Anzeige ohne schuldhaftes Zögern; die Bedingungswerke konkretisieren das unterschiedlich. In der Kfz-Versicherung ist meist eine Woche vorgesehen, in der Unfallversicherung gilt für die Invalidität eine Frist von 15 Monaten.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine einheitliche Frist gibt es nicht – sie steht in den Bedingungen der jeweiligen Sparte.
- In der Kfz-Versicherung ist üblicherweise eine Woche vorgesehen.
- Bei Diebstahl und Einbruch kommt die unverzügliche Anzeige bei der Polizei hinzu.
- Die Unfallversicherung kennt mit 15 Monaten für die Invalidität eine echte Ausschlussfrist.
- Eine verspätete Meldung führt nicht automatisch zum Verlust der Leistung.
Welche Frist gilt in welcher Sparte?
| Sparte | Übliche Frist | Zusätzlich zu beachten |
|---|---|---|
| Privathaftpflicht | unverzüglich | Ansprüche Dritter nie selbst anerkennen |
| Kfz-Haftpflicht und Kasko | in der Regel eine Woche | bei Diebstahl, Brand und Wildschaden zusätzlich Polizei |
| Hausratversicherung | unverzüglich | bei Einbruch Polizeianzeige und Stehlgutliste |
| Wohngebäudeversicherung | unverzüglich | Schaden vor Beseitigung dokumentieren |
| Rechtsschutzversicherung | unverzüglich | Deckungszusage vor der Anwaltsbeauftragung einholen |
| Private Unfallversicherung | 15 Monate für die Invalidität | ärztlich feststellen lassen und geltend machen |
Die letzte Zeile ist die wichtigste der Tabelle, weil sie am häufigsten übersehen wird. In der privaten Unfallversicherung muss die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein, ärztlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht worden sein. Wer diese Frist versäumt, verliert den Anspruch – auch bei einem völlig unstrittigen Unfall. Das ist eine echte Ausschlussfrist und keine bloße Obliegenheit.
Warum steht in den Bedingungen so oft „unverzüglich”?
Weil eine starre Tagesfrist den Fällen nicht gerecht würde. „Unverzüglich” heißt nach § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern – nicht „sofort”. Der Maßstab richtet sich nach den Umständen: Was zumutbar ist, hängt davon ab, ob Sie überhaupt Kenntnis vom Schaden hatten und ob Sie handlungsfähig waren.
In der Praxis bedeutet das eine Meldung innerhalb weniger Tage. Wer im Krankenhaus liegt oder verreist ist, muss nicht vom Krankenbett aus melden – wohl aber unmittelbar, nachdem das Hindernis weggefallen ist. Diesen Grund sollten Sie dem Versicherer dann auch nennen und belegen können.
Was der Begriff im Alltag konkret verlangt, erklärt Muss ich den Schaden sofort melden, oder gibt es eine Frist?
Was passiert, wenn Sie die Frist überschreiten?
Nicht automatisch der Verlust der Leistung – hier ist die verbreitete Darstellung deutlich schärfer als die Rechtslage. Seit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes gilt eine Abstufung nach Verschulden: Bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt die Verspätung folgenlos. Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer die Leistung nur anteilig kürzen. Vollständig leistungsfrei wird er nur bei Vorsatz.
Hinzu kommt der sogenannte Kausalitätsgegenbeweis: Hatte die verspätete Meldung keinen Einfluss darauf, ob und in welcher Höhe der Versicherer leisten muss, bleibt sie ohne Folgen. Genau deshalb ist die schnelle Meldung trotzdem im eigenen Interesse – sie nimmt dem Versicherer das Argument, wegen der Verzögerung sei der Hergang nicht mehr aufklärbar. Die Einzelheiten stehen unter Was passiert, wenn ich einen Schaden nicht melde?
Bis wann können Sie Ansprüche überhaupt geltend machen?
Neben der Meldefrist läuft eine zweite, längere Uhr: die Verjährung. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie davon Kenntnis erlangt haben.
Ein Schaden aus dem Frühjahr verjährt also erst am 31. Dezember des dritten Folgejahres. Verhandeln Sie mit dem Versicherer, ist die Verjährung so lange gehemmt. Lehnt er schriftlich ab, sollten Sie nicht zu lange zuwarten – prüfen lassen und gegebenenfalls den Ombudsmann einschalten kostet Sie nichts.
Wie melden Sie richtig?
- Sofort dokumentieren: Fotos vom Schadenort, vom Schaden selbst und von der Gesamtsituation
- Schriftlich melden – per Portal, App oder E‑Mail; mündliche Meldungen sind später kaum zu belegen
- Nicht auf Vollständigkeit warten: lieber unvollständig melden und nachreichen als die Frist verstreichen lassen
- Zeugen notieren: Namen und Kontaktdaten direkt am Schadentag
- Polizei einschalten bei Diebstahl, Einbruch, Vandalismus und Wildschaden
- Keine Ansprüche anerkennen – die Prüfung ist Sache des Versicherers
- Eingangsbestätigung anfordern und aufbewahren
Welche Bausteine und Meldewege eine gute Police bietet, sehen Sie im Privathaftpflicht Vergleich.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich den Schaden sofort melden?
Nicht in derselben Minute, aber unverzüglich – das heißt nach § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern, in der Praxis innerhalb weniger Tage, gerechnet ab dem Moment, in dem Sie vom Schaden erfahren. Wer am Freitag einen Schaden bemerkt und am Montag meldet, zögert nicht schuldhaft; wer Unterlagen wochenlang liegen lässt, schon. Krankenhaus, Reise oder ein noch unklarer Hergang verlängern die zumutbare Zeit, entbinden aber nicht: Melden Sie dann mit den Angaben, die Sie haben, und reichen Sie den Rest nach – Anzeige und vollständige Auskunft sind zwei getrennte Pflichten. Wirklich sofort schulden Sie nur die Schadenminderung: Haupthahn zudrehen, Gefahrenstelle sichern, Fotos vor dem Aufräumen. Erkennen Sie gegenüber dem Geschädigten nichts an; die Haftungsprüfung ist Sache des Versicherers.