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Zahlt die Pri­vat­haft­pflicht für Schä­den durch mei­ne Kin­der im Kindergarten?

Ja, die Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung kann in bestimm­ten Fäl­len für Schä­den auf­kom­men, die dei­ne Kin­der im Kin­der­gar­ten ver­ur­sa­chen, aller­dings gibt es eini­ge wich­ti­ge Punk­te zu beachten:

1. Deckung durch die Privathaftpflichtversicherung

  • In der Regel sind min­der­jäh­ri­ge Kin­der über die Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung der Eltern mit­ver­si­chert. Das bedeu­tet, dass Schä­den, die dei­ne Kin­der im pri­va­ten Umfeld oder auch in Gemein­schafts­ein­rich­tun­gen wie dem Kin­der­gar­ten ver­ur­sa­chen, von der Ver­si­che­rung über­nom­men wer­den kön­nen. Aller­dings hängt die Haf­tung von ver­schie­de­nen Fak­to­ren ab, wie dem Alter des Kin­des und der Auf­sichts­pflicht.

2. Delikt­un­fä­hig­keit von Kindern

  • Kin­der unter 7 Jah­ren (in eini­gen Fäl­len bis 10 Jah­ren im Stra­ßen­ver­kehr) gel­ten nach deut­schem Recht als delikt­un­fä­hig. Das bedeu­tet, dass sie für Schä­den, die sie ver­ur­sa­chen, nicht haft­bar gemacht wer­den kön­nen, da ihnen die Ein­sichts­fä­hig­keit für ihr Han­deln fehlt.
  • Bei­spiel: Wenn dein 3‑jähriges Kind im Kin­der­gar­ten ver­se­hent­lich das Spiel­zeug eines ande­ren Kin­des beschä­digt, gilt das Kind als delikt­un­fä­hig, und es besteht kei­ne gesetz­li­che Haf­tung. In die­sem Fall wür­de die Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung nor­ma­ler­wei­se nicht zah­len, es sei denn, sie ent­hält eine Scha­dens­über­nah­me für delikt­un­fä­hi­ge Kin­der.

3. Scha­dens­über­nah­me für delikt­un­fä­hi­ge Kinder

  • Vie­le moder­ne Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­run­gen bie­ten einen Zusatz­bau­stein an, der auch Schä­den abdeckt, die durch delikt­un­fä­hi­ge Kin­der ver­ur­sacht wer­den. Die­ser Bau­stein greift, wenn du als Eltern­teil den Scha­den trotz der Delikt­un­fä­hig­keit des Kin­des beglei­chen möchtest.
  • Tipp: Prü­fe dei­ne Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung dar­auf, ob sie eine Scha­dens­über­nah­me für delikt­un­fä­hi­ge Kin­der ent­hält. Dies ist beson­ders wich­tig, um mög­li­che Kon­flik­te mit ande­ren Eltern oder dem Kin­der­gar­ten zu ver­mei­den, wenn das Kind einen Scha­den verursacht.

4. Auf­sichts­pflicht des Kindergartens

  • Wäh­rend dein Kind im Kin­der­gar­ten ist, liegt die Auf­sichts­pflicht bei den Erzie­hern des Kin­der­gar­tens. Wenn der Scha­den durch man­geln­de Auf­sicht der Erzie­her ent­stan­den ist, könn­te der Kin­der­gar­ten oder die Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Kin­der­gar­tens haften.
  • Bei­spiel: Wenn ein Kind wäh­rend des Spiels einen Scha­den ver­ur­sacht, könn­te der Kin­der­gar­ten haft­bar sein, wenn nach­ge­wie­sen wird, dass die Auf­sichts­pflicht ver­letzt wur­de. In die­sem Fall wür­de die Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Kin­der­gar­tens für den Scha­den aufkommen.

5. Eige­nes Kind als Geschädigter

  • Wenn dein Kind im Kin­der­gar­ten selbst geschä­digt wird, hängt die Haf­tung von den Umstän­den ab. Wenn ein ande­res Kind den Scha­den ver­ur­sacht hat und delikt­un­fä­hig ist, greift mög­li­cher­wei­se die Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung der Eltern des ande­ren Kin­des, falls die­se eine Scha­dens­über­nah­me für delikt­un­fä­hi­ge Kin­der ent­hält. Ansons­ten bleibt der Scha­den oft unreguliert.
  • Bei­spiel: Ein ande­res Kind beschä­digt ver­se­hent­lich den Ruck­sack dei­nes Kin­des. Falls die Eltern des ande­ren Kin­des eine ent­spre­chen­de Haft­pflicht­ver­si­che­rung haben, könn­te die­se den Scha­den regulieren.

6. Schä­den an Ein­rich­tung oder Spiel­zeug im Kindergarten

  • Schä­den, die an Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­den oder Spiel­zeu­gen des Kin­der­gar­tens ent­ste­hen, kön­nen eben­falls durch die Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung abge­deckt sein, wenn dein Kind als ver­ant­wort­lich gilt. Hier hängt es jedoch davon ab, ob das Kind delikt­fä­hig ist oder ob eine Scha­dens­über­nah­me für delikt­un­fä­hi­ge Kin­der in dei­ner Ver­si­che­rungs­po­li­ce ent­hal­ten ist.
  • Bei­spiel: Dein Kind beschä­digt ver­se­hent­lich einen Stuhl im Kin­der­gar­ten. Wenn das Kind delikt­un­fä­hig ist, könn­te es schwie­rig sein, die Haf­tung zu über­neh­men, es sei denn, dei­ne Ver­si­che­rung deckt sol­che Schä­den ab.

7. Selbst­be­tei­li­gung und Deckungssumme

  • Ach­te dar­auf, ob in dei­ner Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung eine Selbst­be­tei­li­gung vor­ge­se­hen ist, die du im Scha­dens­fall über­neh­men musst. Außer­dem ist es wich­tig, dass die Deckungs­sum­me hoch genug ist, um grö­ße­re Scha­dens­fäl­le, auch im Kin­der­gar­ten, abzudecken.
  • Tipp: Eine Deckungs­sum­me von min­des­tens 5 Mil­lio­nen Euro wird emp­foh­len, um auch grö­ße­re Scha­dens­fäl­le aus­rei­chend abzusichern.

8. Schä­den durch gro­be Fahrlässigkeit

  • Wenn ein Kind einen Scha­den durch gro­be Fahr­läs­sig­keit ver­ur­sacht, wie zum Bei­spiel das absicht­li­che Zer­stö­ren von Gegen­stän­den, prüft die Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung, ob der Scha­den regu­liert wird. Schä­den durch vor­sätz­li­ches Han­deln sind in der Regel nicht gedeckt.
  • Bei­spiel: Ein Kind wirft absicht­lich einen Ball gegen ein Fens­ter und zer­schlägt es. Sol­che Schä­den wer­den oft nicht durch die Ver­si­che­rung über­nom­men, da sie als vor­sätz­lich ver­ur­sacht gelten.

Fazit

Die Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung kann für Schä­den durch Kin­der im Kin­der­gar­ten auf­kom­men, aller­dings hängt dies stark vom Alter des Kin­des, sei­ner Delikt­fä­hig­keit und den spe­zi­fi­schen Bedin­gun­gen der Ver­si­che­rung ab. Wenn dein Kind delikt­un­fä­hig ist, soll­test du prü­fen, ob dei­ne Ver­si­che­rung einen Zusatz­bau­stein für delikt­un­fä­hi­ge Kin­der ent­hält, um mög­li­che Kon­flik­te zu ver­mei­den. Die Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Kin­der­gar­tens kann eben­falls haf­ten, wenn die Auf­sichts­pflicht ver­letzt wur­de. Ein Ver­gleich der Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­run­gen hilft dir, die bes­te Absi­che­rung für dei­ne Fami­lie zu finden.

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